Das Bundesverfassungsgericht hat das Ceta-Handelsabkommen der EU mit Kanada unter Auflagen vorläufig gebilligt. Hier können Sie noch einmal nachlesen, worum es bei dem Freihandelsabkommen überhaupt geht und warum es umstritten ist.

Berlin - Die Bundesregierung darf das Freihandelsabkommen Ceta zwischen der EU und Kanada vorläufig mit auf den Weg bringen. Ceta ist die Abkürzung für das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada. Es steht für „Comprehensive Economic and Trade Agreement“ (Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen). Die technischen Verhandlungen begannen 2009, beendet wurden sie 2014. Am 27. Oktober soll Ceta unterzeichnet werden. Ziel des Abkommens ist es, durch den Wegfall von Zöllen und „nichttarifären“ Handelsbeschränkungen wie unterschiedlichen Standards und Normen das Wirtschaftswachstum anzukurbeln.

 

Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums ist die EU für Kanada nach den USA der zweitwichtigste Handelspartner. Ceta gilt auch als Blaupause für das geplante Freihandelsabkommen der EU mit den USA (TTIP), das den weltgrößten Wirtschaftsraum mit rund 800 Millionen Verbrauchern schaffen würde. Kritiker sehen durch beide Abkommen unter anderem demokratische Grundprinzipien ausgehöhlt.

Worum wird gestritten?
Um zu verhindern, dass Deutschland Ceta mit auf den Weg bringt, haben die Gegner des Abkommens insgesamt vier Verfassungsbeschwerden eingereicht. Außerdem gibt es eine Organklage der Linksfraktion im Bundestag gegen die Bundesregierung. Alle fünf Klagen (Az. 2 BvR 1368/16 u.a.) sind verbunden mit Eilanträgen: Denn in Teilen soll Ceta noch vor der Zustimmung des Bundestags und der anderen Parlamente in Kraft treten.
Was genau haben die Verfassungsrichter entschieden?
Erst einmal ging es nur um die Frage, ob die Bundesregierung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung von Ceta am 18. Oktober im Ministerrat zustimmen darf. Die Kläger wollten erreichen, dass das Gericht den deutschen Vertreter auf ein Nein verpflichtet. Noch nicht im Detail geprüft wurde am Mittwoch, ob die Verfassungsbeschwerden Aussicht auf Erfolg haben. Der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle nahm lediglich eine sogenannte Folgenabwägung vor.
Was bedeutet das?
Das Verfassungsgericht kann einschreiten, „wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist“. Dabei wägen die Richter ab: Wie viel Schaden richtet es an, wenn bei Ceta Fakten geschaffen werden und später ein Verstoß gegen das Grundgesetz festgestellt wird? Und umgekehrt: Wie schwerwiegend sind die Folgen, wenn Deutschland den Prozess blockiert und sich die verfassungsrechtlichen Bedenken am Ende in Luft auflösen?