Computer- und Druckerhersteller müssen auch für die Jahre 2001 bis 2007 eine Abgabe an Autoren zahlen. Für die Zeit ab 2008 waren die Regeln schon bisher klar.

Stuttgart - Hersteller von Druckern und Computern müssen nachträglich für die bis 2007 in Deutschland verkauften Geräte eine Urheberrechtsabgabe bezahlen. Das entschied der Bundesgerichtshof, der nach einem zehnjährigen Rechtsstreit der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort Recht gab.

 

Wie viel Geld gezahlt werden muss, wird nun noch von den unteren Gerichten entschieden, an die die Verfahren zurückverwiesen wurden. Beobachter gehen davon aus, dass es sich um Millionenbeträge handeln kann. Gezahlt werden muss für die Jahre 2001 bis 2007. Seit 2008 ist ein Gesetz wirksam, das in jedem Fall eine Urheberrechtsabgabe von mehreren Euro pro Gerät vorschreibt. Das Urteil gilt unmittelbar für die Unternehmen Hewlett Packard, Canon, Fujitsu und Kyocera, grundsätzlich aber für alle entsprechenden Hersteller.

Die Rechtsfrage war lange umstritten. Die ersten Urteile in den jetzt entschiedenen Fällen gehen auf das Jahr 2004 zurück. Die Oberlandesgerichte Stuttgart und München hatten den Klagen der VG Wort stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf hatte eine Klage abgewiesen. Auch der Bundesgerichtshof hatte die Klage 2008 zunächst abgewiesen.

Geszahlt werden muss aus zwei unterschiedlichen Gründen

Die VG Wort war damals dann vor das Bundesverfassungsgericht gezogen und hatte dort Recht bekommen. Die Verfassungsrichter hatten den vermögensrechtlichen Schutz schöpferischer Leistungen betont und erklärt, dass die technischen Neuerungen und die rasante Verbreitung digitaler Datenspeicherung zu keiner Schutzlücke führen dürften. Erst daraufhin hatte der Bundesgerichtshof die Fälle dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt, um zunächst die europarechtlichen Aspekte klären zu lassen.

Der Bundesgerichtshof argumentiert nun, dass aus zwei unterschiedlichen Gründen gezahlt werden muss. Bei Druckern wird die Vergütung immer dann fällig, wenn analoge Vervielfältigungsstücke auf Papier entstehen. Dies gilt nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs aber nur in den Fällen, in denen lediglich eine Kombination von Druckern und PC existiert. Ist darüber hinaus auch noch ein Scanner angeschlossen, wird die Abgabe nur für diesen, nicht aber für den Drucker fällig. Wie dieses Recht praktisch umgesetzt werden soll, ist in der Pressemitteilung des Gerichts nicht erklärt.

Für den PC aber wird die Abgabe bei digitalen Kopien fällig. Der Anspruch entsteht dann bereits durch die Übertragung und Speicherung von Daten aus dem Internet auf der Festplatte. Diese Übertragung sei eine Vervielfältigung. Dies gelte nicht nur, wie bisher bereits unstrittig, für Filme und Musik, sondern nun auch für „stehende“ Texte und „stehende“ Bilder. Seit der Gesetzesänderung 2008 kommt es auf derartige Feinheiten nicht mehr an. Die VG Wort nimmt die Rechte von Autoren und Verlegern wahr. Sie war in dem Prozess auch im Auftrage der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst tätig, die Gebühren für die Nutzungsrechte an Fotografien, Bildern und Grafiken einzieht. Im alten Gesetz war noch die Formulierung enthalten, gezahlt werden müsse bei einer Vervielfältigung „durch Ablichtung eines Werkstückes oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung“ (Aktenzeichen: I ZR 28/11).

Die VG Wort begrüßte das Urteil. Die von ihr vertretenen 400 000 Autoren und 10 000 Verlage könnten nun mit einem „deutlichen Nachschlag“ rechnen. Der Industrieverband Bitkom dämpfte diese Erwartungen. Im Zuge eines Vergleichs seien 2009 erste Nachschläge gezahlt worden; wie viel nun noch dazu komme, sei offen.