Obwohl er mit dem Handy am Ohr erwischt worden war, ist ein Autofahrer vom Oberlandesgericht Stuttgart freigesprochen worden. Dieses Urteil führt nun dazu, dass Handy-Sünder vor dem Amtsgericht nichts mehr zu befürchten haben.

Stuttgart - Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat das Verbot, ein Handy während der Autofahrt zu benutzen, mit einem interessanten Urteil aufgeweicht. Am Amtsgericht Stuttgart werden seither so gut wie alle Bußgeldverfahren in Sachen Handybenutzung am Steuer eingestellt. „Die Dummen sind natürlich diejenigen, die das Bußgeld bezahlen und eben keinen Einspruch einlegen“, sagt Monika Rudolph vom Stuttgarter Amtsgericht.

 

Ausgangspunkt der kuriosen Geschichte war das Amtsgericht Backnang im Rems-Murr-Kreis. Eigentlich hatte das Ordnungswidrigkeitsverfahren, das dort Anfang Dezember 2015 verhandelt wurde, nichts Außergewöhnliches. Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer wegen „fahrlässigen Benutzens eines Mobiltelefons mittels Halten des Telefons während der Fahrt“ zu einer Geldbuße von 60 Euro verdonnert. Den Punkt in Flensburg gab es obendrauf. Schließlich hatte der Mann zugegeben, das Handy während der Fahrt ans rechte Ohr gehalten zu haben. Tagesgeschäft an Amtsgerichten in der ganzen Republik, nicht weiter erwähnenswert. Doch der Mann legte Rechtsbeschwerde beim OLG Stuttgart ein – und er hatte Erfolg.

Hier gibt es weitere Informationen, wann Autofahrer das Handy benutzen dürfen.

Der Betroffene hatte argumentiert, er habe das Telefongespräch bereits vor dem Einsteigen ins Auto begonnen. Als er den Motor dann angelassen habe, sei das Handy per Bluetooth mit der Freisprechanlage im Fahrzeug verbunden worden. Also habe er das Telefonat über die Freisprecheinrichtung geführt und eben nicht direkt übers Handy. Er habe dann nur vergessen, sein Mobiltelefon aus der Hand zu legen. Das klingt nach einer frechen Ausrede. Das Gericht sah das aber offenkundig anders.

Gesetz wurde geschlechterneutral gemacht

Seit dem 1. Februar 2001 ist die Handynutzung im Auto verboten. „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält.“ So stand es im Paragrafen 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO). 2013 wurde der Paragraf 23 modifiziert, um ihn geschlechtsneutral zu machen. Schließlich waren Frauen vom Begriff „Fahrzeugführer“ nicht umfasst. Jetzt heißt die Formulierung in Absatz 1a: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- und Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Der Teufel steckt aber im Detail. Entscheidend ist hier das Wort „muss“ am Ende des neuen Gesetzestextes. Der 4. Strafsenat des OLG sagt, der Mann musste das Telefon nicht halten, weil er das Gespräch über die Freisprechanlage geführt habe. Damit sei die tatbestandliche Bedingung, wonach das Mobiltelefon „aufgenommen oder gehalten werden muss“, dem Wortlaut nach jedenfalls nicht erfüllt. So steht es im neuen Paragrafen 23 der StVO. Der Mann „musste“ das Telefon wegen der aktivierten Freisprecheinrichtung aber nicht in der Hand halten, um telefonieren zu können. „Das Halten des Geräts begründet deshalb über den Telefonvorgang hinaus kein relevantes, eigenständiges Gefährdungspotenzial“, entschieden die Richter. Das Urteil des Amtsgericht Backnang wurde somit aufgehoben und der Mann freigesprochen (Aktenzeichen: 4Ss 212/16).

Richterin: „Unbefriedigende Situation“

Dieses Urteil, das bereits im April des vergangenen Jahres ergangen ist, war bisher weitgehend unbeachtet geblieben. Jetzt treten allerdings die Auswirkungen dieser bemerkenswerten Entscheidung zutage. „Bei uns laufen im Monat knapp zwei Dutzend solcher Bußgeldverfahren auf“, sagt Monika Rudolph vom Amtsgericht Stuttgart. Die allermeisten würden eingestellt. „Uns sind da weitgehend die Hände gebunden“, sagt die erfahrene Richterin und verweist auf besagtes OLG-Urteil. „Das ist natürlich eine unbefriedigende Situation“, so Monika Rudolph weiter.

Es sei unbestritten, dass das Hantieren mit elektronischen Geräten am Steuer hochgefährlich sei, so die Richterin. Darunter fielen zum Beispiel auch die Paketscanner der rund 50 000 Kurierfahrer, die Tag für Tag durch die Republik unterwegs sind. So mancher Fahrer hantiere während der Fahrt mit seinem Scanner herum.

Tatsache ist, dass die Handscanner ständig mit dem Zentralserver der jeweiligen Firma verbunden sind. So erhalten die Fahrer beispielsweise kurzfristige Aufträge für Paketabholungen direkt auf den Scanner übermittelt. In manchen Fällen werden auch Fahrtrouten auf den Scanner geschickt. Das Hantieren mit den Geräten während der Fahrt ist von Paragraf 23, Absatz 1a, StVO jedoch nicht umfasst. Dies gilt auch für Tabletcomputer. „Wir brauchen einen klaren Tatbestand“, sagt Monika Rudolph. Wenn es nach ihr geht, sollte es generell verboten sein, am Steuer mit elektronischen Geräten zu hantieren.

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Das OLG Stuttgart hat mit seinem Handyurteil aber offenbar ein Alleinstellungsmerkmal. Beim OLG Karlsruhe ist nach Auskunft der dortigen Presseabteilung kein vergleichbarer Fall bekannt. Möglicherweise haben die Stuttgarter Richter des 4. Strafsenats mit ihrem Urteil aber auch nur den Finger in die Wunde gelegt und zum Nachdenken angeregt. Denn der Deutsche Verkehrsgerichtstag hat im Januar empfohlen, den Paragrafen 23 der StVO in Absatz 1a wieder zu ändern. Das Wort „muss“ solle wieder verschwinden. Das Bundesverkehrsministerium, so der Deutsche Verkehrsgerichtstag, wolle dieser Empfehlung folgen. Zudem soll das Bußgeld von 60 auf 100 Euro erhöht werden. Vorerst gibt es weiterhin nur einen Punkt in der Verkehrssünderkartei.