Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart
Anleger bekommt Schadenersatz
Andreas Schröder,
15.03.2010 07:15 Uhr
""In der letzten Zeit urteilen Gerichte zunehmend anleger-freundlicher.""
Rechtsanwältin Diana Römhild
Banken oder freie Anlageberater erhalten von Fondsgesellschaften Rückvergütungen (Kick Backs), wenn sie Anlegern Fondsanteile verkaufen. "Solche Zuwendungen bergen die Gefahr, dass ein Anleger nicht sachgerecht und ordnungsgemäß, sondern rein provisionsgetrieben beraten wird", sagte Römhild. Bei Provisionszahlungen bestehe generell ein Interessenkonflikt, die Zahlungen müssten dem Anleger aber zumindest offengelegt werden. Kick Backs können laut Finanzexperten bei Banken acht Prozent der Anlagesumme und bei freien Beratern zwölf bis 15 Prozent der Anlagesumme ausmachen.
Mit Millionen Schadensfällen wird gerechnet
Auf die Anlageberater könnte eine Prozesslawine zurollen. Denn nach Einschätzung Römhilds sind Millionen von unverjährten Schadensfällen betroffen. Dem Urteil des OLG Stuttgart "kommt wegweisende Bedeutung zu, da in der Finanzdienstleistungsbranche Millionen von Anlageberatungen außerhalb von Banken erbracht wurden und weiter erbracht werden", erläuterte die Anwältin. In den meisten Fällen "hat Kick Back eine Rolle gespielt und spielt es weiter". Für bemerkenswert an dem Urteil hält Römhild, dass das OLG keine Verjährung annimmt. Auch eine Mitschuld des Anlegers sei für das Gericht nicht in Betracht gekommen.
"Alle Sachverhalte aus den letzten 30 Jahren sind bis heute unverjährt, falls der Anleger von dem verschwiegenen Kick Back keine Kenntnis hat und sich ihm eine solche Kenntnis auch nicht aufdrängen musste", sagte Römhild. Im Umkehrschluss heißt dies allerdings: Wenn das Thema Kick Back - beispielsweise durch Berichterstattung in den Medien und Gerichtsurteile - einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, kann sich ein Kläger nicht mehr darauf berufen, vom Thema Kick Back, beziehungsweise dem Verschweigen der Zahlungen, nichts gewusst zu haben.
Im vom OLG entschiedenen Fall hatte sich der Kläger in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund einer Beratung und Empfehlung seines freien Anlageberaters an den Falk-Fonds 68 und 75 beteiligt. Die Falk-Kapitalgruppe hatte insgesamt 80 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt, die sich für die Anleger zunehmend als Verlustgeschäft erwiesen. Die versprochenen Mieteinnahmen blieben aus.
Kläger wurden nicht über Kick Backs aufgeklärt
Viele Gesellschafter haben sich laut Anwälten mit der Kreditaufnahme für den Kauf der Anteile überschuldet. Da der Kläger nicht über Kick Back aufgeklärt worden sei, verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart den Berater zu der Schadenersatzzahlung. Das Gericht habe ihn zudem verpflichtet, den Kläger vom Darlehen, das zur Finanzierung der Fonds aufgenommen worden sei, sowie von künftigen Schäden aus der Anlage freizustellen, erläuterte Römhild.
Mit seinem Urteil, dass auch freie Anlageberater haften müssen, habe sich das OLG Stuttgart ausdrücklich gegen ein Urteil des OLG Celle ausgesprochen. Dieses hatte entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH zu Kick Back nur für die Anlageberater von Banken gelte (Az. 11U140/08). Anwältin Römhild geht davon aus, dass der BGH dieses Urteil aufheben wird, die Revision laufe bereits (Az.IIZR196/09). Erst im Januar 2009 hatte der oberste Gerichtshof entschieden, dass die Kick-Back-Rechtsprechung auch auf geschlossene Fonds angewendet werden dürfe (Az.XIZR510/07).
Ende 2006 hatte der BGH zu Kick Backs beim Verkauf von Investmentfonds geurteilt (Az.XIZR56/05): Beratende Banken müssten ungefragt über die konkrete Höhe der Rückvergütungen aufklären. Die Banken trügen zudem die Beweislast dafür, "weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt zu haben". Der Anleger müsse davon ausgehen können, dass er sachgerecht aufgeklärt werde. Deshalb sei er bei einer Kapitalanlage, bei der ohne sein Wissen Kick Backs geflossen seien, schadenersatzberechtigt.
Anleger wurden um ihr Erspartes gebracht
Auch bei den geschlossenen DG-Immobilienfonds fühlen sich Anleger um ihr Erspartes gebracht und klagen. In den vergangenen Tagen konnten sie Erfolge vor Gericht verbuchen. So hat ebenfalls das OLG Stuttgart die Volksbank Hohenlohe zu einem Schadenersatz in Höhe von knapp 64.000 Euro verurteilt, weil sie der Klägerin Kick-Back-Zahlungen verschwiegen hatte (9U58/09). Das Landgericht Hechingen sprach mit derselben Begründung einem Anleger Schadenersatz zu. Die beklagte Volksbank Balingen habe sich im Prozess vehement zur Wehr gesetzt und "sogar Widerklage gegen den geschädigten Anleger" erhoben, so dessen Rechtsanwalt Michael Schulze aus Schweinfurt.
Die genossenschaftliche DG Bank (heute DZ Bank) hatte seit den 80er Jahren gemeinsam mit ihrer Tochter DG Anlage Gesellschaft etwa 50 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt. Den DG Fonds Nr. 34 beispielsweise bezeichnete das OLG Frankfurt als "Sanierungsfall" (Entscheidung vom 13.5.2009, Az. 23 U 64/07).
Im Juli 2009 hatte das OLG Stuttgart bereits wegen verschwiegener Provisionen zugunsten eines DG-Fonds-Investors geurteilt, zwei Monate zuvor hatte das OLG Frankfurt ein erstes Urteil zu den DG Immobilienfonds gegen die DZ Bank und deren Tochter DG Anlage GmbH erlassen. Der 70-jährige Anleger sei über die Risiken des Fonds und Interessenkonflikte bei der Bank nicht aufgeklärt worden, er erhielt einen Schadenersatz von 19.000 Euro.
Ein "ermutigendes Zeichen"
Der Verein Geschädigte genossenschaftlicher Immobilienfonds schätzt, dass bundesweit etwa 20.000 Anleger Fonds von DG Anlage bei ihren Volksbanken erworben haben. Zahlreiche dieser Fonds führten bei den Anlegern laut der Bonner Kanzlei Meilicke, Hoffmann&Partner zu einem Totalverlust. Die Kanzlei, die den Schadenersatz für den 70-Jährigen erstritt, beziffert den Schaden der Anleger auf insgesamt mehr als 800 Millionen Euro. "Die seinerzeit als solide empfohlene Anlage ist futsch", so der Verein Geschädigte. Für die Rechtsanwältin Römhild sind die zahlreichen Urteile zugunsten von Anlegern ein ermutigendes Zeichen. Gegenüber den vergangenen Jahren habe sich in der Rechtsprechung etwas verändert: "In der letzten Zeit urteilen Gerichte zunehmend anlegerfreundlicher."
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Dammbruch für Banken - BGH spricht Klartext
Ein weiteres Mal hat der Bundesgerichtshof Klartext gesprochen. Im Senatsurteil XI 191/10 vom 9. März 2011, das jetzt vorliegt, räumt der BGH mit den gründlich auf erteilt damit den phantasievollen Rechtskonstruktionen der Banken, mit denen die Kreativ-Anwälte berechtigte Klagen geschädigter Anleger abzuwiegeln versuchten, eine klare Absage. So räumt der BGH insbesondere mit dem Bestreiten des Abschlusses eines Beratungsvertrages auf. In der Entscheidung heißt es diesbezüglich: „…da eine Bank regelmäßig Anlageberaterin und nicht lediglich reine Anlagevermittlerin ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Okober 2008 – XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 11 mwN).“ Bankanwälte hatten immer wieder versucht, die Beratungen als reine Vermittlungsgeschäfte darzustellen, um damit die beratenden Banken aus der Verantwortung zu nehmen. Auch stellt der BGH klar, dass es nicht ausreicht, wenn sich dem Prospekt entnehmen läßt, dass ein Agio erhoben wird, dass „Eigenkapitalbeschaffungskosten anfallen“, die Beratungsbank jedoch an keiner Stelle des Prospekts als Zahlungsempfängerin auftaucht, was bekanntlich in sämtlichen DG-Prospekten der Fall ist. Hierzu führt der BGH aus: „Soweit als Quelle der Rückvergütungen ‘Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren’ genannt werden, ist das entgegen der Annahme der Revision – nicht abschließend, sondern – in Anknüpfung an das Senatsurteil vom 19. Dezemberg 2006 – XI ZR 56/05 (BGHZ 170, 226) – nur beispielhaft gemeint. Damit soll lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß Rückvergütungen – anders als Innenprovisionen - nicht im Anlagebetrag enthalten (versteckt) sind, sodaß beim Anleger keine Fehlvorstellung über die Werhaftigkeit der Anlage entstehen kann. Maßgebend für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen ist hingegen, daß der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der Bank erkennen kann, gerade diese Anlage zu empfehlen. Die Fehlvorstellung über die Neutralität der Beratungsleistung der Bank, der mit der Aufklärung über Rückvergütungen begegnet werden soll, beruht allein darauf, daß die beratende Bank als Empfängerin der Rückvergütung ungenannt bleibt. (…) Den beiden Verkaufsprospekten ist nicht zu entnehmen, daß dieBeklagte Empfängerin der dort genannten Vertriebsprovisionen oder des Agios sein sollte“. Ferner stellt der BGH klar, dass es auch auf den Zahlungsfluss (vom Kunden an den Fonds – von dort an die Bank) – anders als bankseitig vorgetragen – nicht angkommt. Der BGH stellt klar: „Sie entsteht dagegen unabhängig davon, aus welcher offen angegeben Quelle die Rückvergütung an die beratende Bank fließt“. Nunmehr dürfte bankseitig allein die Kausalität als Gegenargument für deren evidente Haftung angeführt werden. Hierzu schreibt der BGH: „Steht – wie in Bezug auf Rückvergütungen – eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, die zu einer Beweislastumkehr führt. Der Aufklärungspflichtige muß beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte.„ DG-Anleger dürften sich über den neuerlichen BGH-Beschluss freuen. Insbesondere wird deutlich, daß die Informationen in den Prospekten nicht der vom BGH geforderten Aufklärung über den Umstand, dass über Provisionen fließen, sowie die Provisionshöhe aufklären. Doch der Schweinfurter Rechtsanwalt Dr. Michael Schulze warnt: „Jetzt sollte nunmehr jeder geschädigte DG-Anleger seine Ansprüche geltend machen, bevor – unwidderuflich – am 31.12.2011 die absolute Verjährung der Schadensersatzansprüche eintritt. Banken werden dieses Jahr Silvester sicherlich große Mengen Champagners genießen, da jeder, dessen Beteiligung vor 2002 erworben wurde und keinerlei verjährungshemmende Massnahmen eingeleitet hat, nach dem 31.12.2011 keinerlei Schadensersatzansprüche mehr durchsetzen kann.“ Der Experte ist sich sich sicher, dass auch nach dieser eindeutigen Klarstellung durch den BGH die Banken nicht von sich aus zu ihrer Verantwortung stehen und den geschädigten Anlegern ihren Schaden ersetzen. „Erfahrungsgemäß dürften auch Schlichtungs- und Ombudsmannverfahren dem Anleger sein Geld nicht zurückbringen. Haben sich die Banken in der Vergangenheit nicht durch die eindeutigen BGH-Entscheidungen beeindrucken lassen, ist ein Umdenken allein durch den neuerlichen Beschluss und eine freiwillige Rückzahlung durch die Beraterbanken - leider – ebenfalls nicht zu erwarten.“