""In der letzten Zeit urteilen Gerichte zunehmend anleger-freundlicher.""
Rechtsanwältin Diana Römhild
Stuttgart - Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) haften auch allgemeine Anlageberater, wenn sie dem Kunden verschweigen, dass sie für den Verkauf von Fondsanteilen von der Fondsgesellschaft Provisionen erhalten haben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes habe sich bisher nur auf Banken und ihre Beratung bezogen, sei aber nun vom OLG Stuttgart auf alle Anlageberater ausgedehnt worden, sagte Diana Römhild, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Tilp in Kirchentellinsfurt. Römhild hat den Kläger vertreten, diesem wurde vom OLG ein Schadenersatz von knapp 75.000 Euro zugesprochen. Das Gericht hat keine Revision zugelassen.
Banken oder freie Anlageberater erhalten von Fondsgesellschaften Rückvergütungen (Kick Backs), wenn sie Anlegern Fondsanteile verkaufen. "Solche Zuwendungen bergen die Gefahr, dass ein Anleger nicht sachgerecht und ordnungsgemäß, sondern rein provisionsgetrieben beraten wird", sagte Römhild. Bei Provisionszahlungen bestehe generell ein Interessenkonflikt, die Zahlungen müssten dem Anleger aber zumindest offengelegt werden. Kick Backs können laut Finanzexperten bei Banken acht Prozent der Anlagesumme und bei freien Beratern zwölf bis 15 Prozent der Anlagesumme ausmachen.
Mit Millionen Schadensfällen wird gerechnet
Auf die Anlageberater könnte eine Prozesslawine zurollen. Denn nach Einschätzung Römhilds sind Millionen von unverjährten Schadensfällen betroffen. Dem Urteil des OLG Stuttgart "kommt wegweisende Bedeutung zu, da in der Finanzdienstleistungsbranche Millionen von Anlageberatungen außerhalb von Banken erbracht wurden und weiter erbracht werden", erläuterte die Anwältin. In den meisten Fällen "hat Kick Back eine Rolle gespielt und spielt es weiter". Für bemerkenswert an dem Urteil hält Römhild, dass das OLG keine Verjährung annimmt. Auch eine Mitschuld des Anlegers sei für das Gericht nicht in Betracht gekommen.
"Alle Sachverhalte aus den letzten 30 Jahren sind bis heute unverjährt, falls der Anleger von dem verschwiegenen Kick Back keine Kenntnis hat und sich ihm eine solche Kenntnis auch nicht aufdrängen musste", sagte Römhild. Im Umkehrschluss heißt dies allerdings: Wenn das Thema Kick Back - beispielsweise durch Berichterstattung in den Medien und Gerichtsurteile - einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, kann sich ein Kläger nicht mehr darauf berufen, vom Thema Kick Back, beziehungsweise dem Verschweigen der Zahlungen, nichts gewusst zu haben.
Im vom OLG entschiedenen Fall hatte sich der Kläger in den Jahren 1999 und 2000 aufgrund einer Beratung und Empfehlung seines freien Anlageberaters an den Falk-Fonds 68 und 75 beteiligt. Die Falk-Kapitalgruppe hatte insgesamt 80 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt, die sich für die Anleger zunehmend als Verlustgeschäft erwiesen. Die versprochenen Mieteinnahmen blieben aus.
Kläger wurden nicht über Kick Backs aufgeklärt
Viele Gesellschafter haben sich laut Anwälten mit der Kreditaufnahme für den Kauf der Anteile überschuldet. Da der Kläger nicht über Kick Back aufgeklärt worden sei, verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart den Berater zu der Schadenersatzzahlung. Das Gericht habe ihn zudem verpflichtet, den Kläger vom Darlehen, das zur Finanzierung der Fonds aufgenommen worden sei, sowie von künftigen Schäden aus der Anlage freizustellen, erläuterte Römhild.
Mit seinem Urteil, dass auch freie Anlageberater haften müssen, habe sich das OLG Stuttgart ausdrücklich gegen ein Urteil des OLG Celle ausgesprochen. Dieses hatte entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH zu Kick Back nur für die Anlageberater von Banken gelte (Az. 11U140/08). Anwältin Römhild geht davon aus, dass der BGH dieses Urteil aufheben wird, die Revision laufe bereits (Az.IIZR196/09). Erst im Januar 2009 hatte der oberste Gerichtshof entschieden, dass die Kick-Back-Rechtsprechung auch auf geschlossene Fonds angewendet werden dürfe (Az.XIZR510/07).
Ende 2006 hatte der BGH zu Kick Backs beim Verkauf von Investmentfonds geurteilt (Az.XIZR56/05): Beratende Banken müssten ungefragt über die konkrete Höhe der Rückvergütungen aufklären. Die Banken trügen zudem die Beweislast dafür, "weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt zu haben". Der Anleger müsse davon ausgehen können, dass er sachgerecht aufgeklärt werde. Deshalb sei er bei einer Kapitalanlage, bei der ohne sein Wissen Kick Backs geflossen seien, schadenersatzberechtigt.
Anleger wurden um ihr Erspartes gebracht
Auch bei den geschlossenen DG-Immobilienfonds fühlen sich Anleger um ihr Erspartes gebracht und klagen. In den vergangenen Tagen konnten sie Erfolge vor Gericht verbuchen. So hat ebenfalls das OLG Stuttgart die Volksbank Hohenlohe zu einem Schadenersatz in Höhe von knapp 64.000 Euro verurteilt, weil sie der Klägerin Kick-Back-Zahlungen verschwiegen hatte (9U58/09). Das Landgericht Hechingen sprach mit derselben Begründung einem Anleger Schadenersatz zu. Die beklagte Volksbank Balingen habe sich im Prozess vehement zur Wehr gesetzt und "sogar Widerklage gegen den geschädigten Anleger" erhoben, so dessen Rechtsanwalt Michael Schulze aus Schweinfurt.
Die genossenschaftliche DG Bank (heute DZ Bank) hatte seit den 80er Jahren gemeinsam mit ihrer Tochter DG Anlage Gesellschaft etwa 50 geschlossene Immobilienfonds aufgelegt. Den DG Fonds Nr. 34 beispielsweise bezeichnete das OLG Frankfurt als "Sanierungsfall" (Entscheidung vom 13.5.2009, Az. 23 U 64/07).
Im Juli 2009 hatte das OLG Stuttgart bereits wegen verschwiegener Provisionen zugunsten eines DG-Fonds-Investors geurteilt, zwei Monate zuvor hatte das OLG Frankfurt ein erstes Urteil zu den DG Immobilienfonds gegen die DZ Bank und deren Tochter DG Anlage GmbH erlassen. Der 70-jährige Anleger sei über die Risiken des Fonds und Interessenkonflikte bei der Bank nicht aufgeklärt worden, er erhielt einen Schadenersatz von 19.000 Euro.
Ein "ermutigendes Zeichen"
Der Verein Geschädigte genossenschaftlicher Immobilienfonds schätzt, dass bundesweit etwa 20.000 Anleger Fonds von DG Anlage bei ihren Volksbanken erworben haben. Zahlreiche dieser Fonds führten bei den Anlegern laut der Bonner Kanzlei Meilicke, Hoffmann&Partner zu einem Totalverlust. Die Kanzlei, die den Schadenersatz für den 70-Jährigen erstritt, beziffert den Schaden der Anleger auf insgesamt mehr als 800 Millionen Euro. "Die seinerzeit als solide empfohlene Anlage ist futsch", so der Verein Geschädigte. Für die Rechtsanwältin Römhild sind die zahlreichen Urteile zugunsten von Anlegern ein ermutigendes Zeichen. Gegenüber den vergangenen Jahren habe sich in der Rechtsprechung etwas verändert: "In der letzten Zeit urteilen Gerichte zunehmend anlegerfreundlicher."