Der umstrittene Physiker Jan Hendrik Schön ist kein Doktor mehr. Das hat das Gericht in Mannheim entschieden. Schön habe sich „unwürdig“ verhalten.

Mannheim - Der umstrittene Physiker Jan Hendrik Schön darf seinen Doktortitel nicht länger führen. Die Universität Konstanz habe ihm den Grad 2004 zu Recht entzogen. Dies hat am Mittwoch der Neunte Senat des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom vergangenen Jahr korrigiert.

 

Nach einer gut einstündigen Verhandlung beendeten die obersten Verwaltungsrichter des Landes damit einen sieben Jahre langen Streit. Der hatte begonnen, nachdem die Hochschule Schön 2004 den ihm im Jahre 1998 verliehenen Doktorgrad nachträglich aberkannt hatte, weil er – nach seiner Promotion – in einem großen Forschungslabor in den USA in großem Umfang Daten manipuliert und gefälscht hatte. Die Universität begründete den Schritt damals mit schwerem Fehlverhalten und wissenschaftlicher Unwürdigkeit im Sinne des Landeshochschulgesetzes. Der Diplomphysiker habe durch sein Verhalten „die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft nachhaltig erschüttert“, stellte die Universität fest. Seither hat der heute 41-Jährige seinen Titel in einem Widerspruchsverfahren und auf dem Rechtsweg erfolgreich verteidigt. Vor einem Jahr hatte ihm das Verwaltungsgericht Freiburg im vollen Umfang recht gegeben und bemängelt, die Universität habe den Vorwurf der „Unwürdigkeit“ lediglich wissenschaftsbezogen ausgelegt. Dies reiche nicht für den Entzug eines Titels, der rechtmäßig erworben worden sei. Schließlich habe der Physiker keine ehrenrührige schwere Straftat begangen.

Fälschungsvorwürfe

Dieser Auffassung haben am Mittwoch nicht nur die Vertreter der Universität, sondern am Ende auch die Mannheimer Richter deutlich widersprochen. Unter Hinweis auf die umfangreichen Fälschungsvorwürfe von Gutachtern in den Vereinigten Staaten und in Deutschland stellten sie fest, dass die Unwürdigkeit im Sinne des einschlägigen Paragrafen 35 des Landeshochschulgesetzes auch wissenschaftsbezogen ausgelegt werden könne.

Ebenso wie im Berufsrecht – etwa beim Widerruf einer Approbation – müsse dabei ein schweres Fehlverhalten verlangt werden. Darauf, dass damit auch ein Straftatbestand erfüllt werde, komme es nicht an. Durch die Verleihung des Titels werde der Promovierte öffentlich sichtbar als Mitglied der Wissenschaftsgemeinde ausgewiesen und genieße einen erhöhten Vertrauensvorschuss. Deshalb habe sich jemand als unwürdig erwiesen, wenn er gravierend gegen die geltenden Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verstoße. Die Fälschung von Forschungsergebnissen sei dafür geradezu „idealtypisch“, meinten die Richter. Die Einhaltung anerkannter Mindeststandards sei „eine unverzichtbare Basis wissenschaftlichen Wirkens“. Zweifel, dass der Kläger dagegen verstoßen habe, gebe es nicht. Revision haben die Richter nicht zugelassen (Az. 9 S 266710)