Der Betreiber des Bad Wimpfener Freibads muss die Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Besuchers entschädigen – allerdings nicht in voller Höhe. Der Mann habe gewusst, dass die Sprungpraxis an dem Sprungturm gefährlich ist, fanden die Richter. Ist der Fall damit abgeschlossen?

Stuttgart/Bad Wimpfen - Zwei Jahre nach dem tödlichen Unfall am Sprungturm des Freibads von Bad Wimpfen (Landkreis Heilbronn) hat das Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) den Hinterbliebenen des Opfers Schadenersatz zugesprochen. Demnach müssen der private Badbetreiber und sein Schwimmmeister für die Beerdigungskosten aufkommen und Unterhaltsansprüche bedienen. Allerdings begrenzten die Richter die Haftung auf 75 Prozent der Schadenshöhe. Den 35-jährigen verunglückten Badegast, der eine Frau und zwei kleine Kinder hinterließ, treffe ein Mitverschulden, das der Senat auf 25 Prozent festlegte. Schließlich sei ihm die nicht ungefährliche Bad Wimpfener Sprungpraxis bekannt gewesen, argumentierte das Gericht.

 

Vergleich widerrufen

Der zweite Zivilsenat des OLG änderte damit das Urteil des Heilbronner Landgerichts teilweise ab. Die erste Instanz hatte die Schuld ein Jahr zuvor noch voll beim beklagten Betreiber und seiner Aufsicht gesehen. Der Turm sei nicht ausreichend gesichert gewesen, ein Haftungsausschluss liege außerhalb jeder Reichweite, hatte das Landgericht geurteilt. Gleichwohl kam das Berufungsurteil nicht überraschend. Bereits bei der mündlichen Verhandlung am 20. Juli hatte das OLG einen Vergleich auf dieser Basis vorgeschlagen, der zunächst von beiden Seiten auch akzeptiert worden war. Später widerriefen die Beklagten dann aber ihr Einverständnis und forderten die Abweisung der Schadenersatzklage.

An dem 70 Jahre alten Sprungturm im Bad Wimpfener Mineralfreibad gibt es drei Sprungplattformen in fünf, siebeneinhalb und zehn Metern Höhe, die direkt über einander liegen. Die Reihenfolge, in der von den verschiedenen Ebenen gesprungen wurde, regelten die Badegäste in Eigenregie durch Zuruf. Auch das 35-jährige Opfer hatte laut Zeugenaussagen an jenem Unglückstag „Fünfer springt“ gerufen und sich dann ins Wasser gestürzt. Beim Auftauchen sprang ihm ein anderer Badegast mit einem Kopfsprung von der Zehn-Meter-Plattform auf den Kopf. Beide Männer wurden schwer verletzt, der 35-Jährige starb am nächsten Tag im Krankenhaus. Der zweite Springer wurde bereits im Jahr 2016 in einem Strafverfahren wegen geringer Schuld freigesprochen. Er habe den Warnruf des Opfers nicht gehört, hieß es.

Gericht lässt keine Revision zu

Eine Revision gegen das Urteil ließen die Richter nicht zu. Dagegen können die Parteien noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof vorgehen. Unabhängig davon ist der Fall damit juristisch noch nicht abgeschlossen. Am 23. Oktober soll vor dem Heilbronner Amtsgericht der Strafprozess gegen den Badbetreiber und seinen Schwimmmeister beginnen. (Az.: 2 U 11/17 OLG Stuttgart)