Hochschullehrer wehren sich dagegen, ihre wissenschaftlichen Artikel der Uni Konstanz kostenlos für die Zweitverwertung zur Verfügung stellen zu müssen. Die Hochschule beruft sich dabei auf das Landeshochschulgesetz. Die Frage ist: darf das Land das überhaupt vorschreiben?

Mannheim/Konstanz - Die Auseinandersetzung zwischen der Universität Konstanz und 17 dort tätigen Hochschullehrern über eine Verpflichtung, die Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Artikel der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen, landet vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (VGH), den die klagenden Dozenten angerufen hatten, zieht wie erwartet die Verfassungsrichter zurate, weil der zuständige neunte Senat der Auffassung ist, dass das Land keine Befugnis habe, den Hochschullehrern eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Das teilte der VGH gestern mit.

 

Die Mannheimer Richter halten den Passus des Landeshochschulgesetzes, auf den sich die Satzung der Universität Konstanz stützt, für verfassungswidrig. Das Grundgesetz teile dem Bund die Zuständigkeit für das Urheberrecht zu. Mit der Zweitveröffentlichungspflicht regle aber das Land eine urheberrechtliche Frage und verstoße damit gegen das Grundgesetz.

Wie berichtet, klagen die Hochschullehrer gegen die von der Uni Konstanz erlassene Satzung zur Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts. Die Wissenschaftler werden darin unter Berufung auf das Landeshochschulgesetz dazu verdonnert, ihre in Unilaboren und Unibibliotheken gewonnenen Erkenntnisse ein Jahr nach der Erstveröffentlichung in wissenschaftlichen Zeitschriften kostenlos auf einem Publikationsserver zur Verfügung zu stellen. Der entsprechende Paragraf gilt seit 2014. Die Konstanzer waren die Ersten, die diese Vorgabe per Satzung umsetzten. An anderen Unis, in Tübingen zum Beispiel, ist die kostenlose Zweitverwertung freiwillig. Bei dieser Freiwilligkeit würden es die Kläger in Konstanz auch gerne belassen.