Im NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geht es auch um die Frage, ob V-Leute den Lohn, den sie vom Verfassungsschutz bekamen, in die rechte Szene leiteten.

Berlin - Im aktuellen NPD-Verbotsverfahren sorgt sich der Verfassungsschutz offenbar darum, dass die Klage auch an den Prämienzahlungen für seine Quellen scheitern könnte. Das geht aus einem bislang unbekannten Vermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) hervor. Darin wird die Frage gestellt, ob der Geheimdienst mit den Zahlungen an seine V-Leute die NPD oder andere rechte Organisationen indirekt finanziert haben könnte. Im Zusammenhang damit geht es auch um eine bislang unbekannte Spitzenquelle, die das BfV bis mindestens 2011 offenbar in einer höheren Parteiebene führte.

 

Schon kurz nach dem Auffliegen der rechten Terrorgruppe NSU Anfang November 2011 waren die Rufe nach einem Parteiverbotsverfahren gegen die NPD lauter geworden. Auch Bundeskanzlerin Angela Merkel sagte damals zu, einen entsprechenden Antrag durch die Bundesregierung prüfen zu lassen. Tatsächlich wurden bereits Mitte November 2011 im Bundesinnenministerium die Chancen und Risiken eines neuerlichen NPD-Verfahrens abgewogen. Schließlich war ein erstes NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht 2003 daran gescheitert, dass der Geheimdienst seinerzeit V-Leute bis in die Führungsebene der rechtsextremen Partei hinein positioniert hatte. Noch so ein Desaster sollte bei einem zweiten Anlauf unbedingt vermieden werden, weshalb das BfV im Herbst 2011 um einen allgemeinen Überblick zur Quellenlage in der NPD gebeten wurde.

Prämien an NPD-Quellen

Dies ist offenbar der Hintergrund einer Anfrage der Stabsstelle des damaligen BfV-Präsidenten Heinz Fromm an die für Rechtsextremismus zuständige BfV-Abteilung 2. In dem als „geheim“ eingestuften Vermerk vom 21. November 2011 geht es insbesondere um die Zahlungen, die die V-Leute in der NPD vom Geheimdienst erhalten haben. So heißt es dort unter Bezug auf einen offenbar schon früher für die Amtsleitung verfassten Vermerk mit dem Titel „Prämien an NPD-Quellen“, es solle „folgende Frage beantwortet werden: Liegen Erkenntnisse vor, dass Prämienzahlungen an rechtsextremistische Organisationen/Strukturen weitergeleitet wurden?“

Im Zusammenhang mit den NSU-Ermittlungen waren in den letzten Jahren mehrere Fälle von V-Leuten bekannt geworden, über die staatliche Gelder in die rechte Szene geflossen sind. So hatte etwa der Thüringer Neonazi Tino Brandt ausgesagt, einen großen Teil seiner insgesamt rund 200 000 D-Mark Spitzellohn, die er in den 1990er Jahren vom Thüringer Verfassungsschutz erhielt, in den Aufbau der Neonazi-Organisation „Thüringer Heimatschutz“ gesteckt zu haben. Auch andere V-Leute wie Kai D. und Thomas R. (Deckname „Corelli“) hatten Geld und Sachleistungen vom Geheimdienst erhalten, mit dem sie die bundesweite Vernetzung der rechtsextremen Szene vorantrieben.

Wer versteckt sich hinter dem Decknamen „Landsberger“?

Neben der Frage nach der Verwendung des Spitzellohns findet sich in der Anfrage der BfV-Spitze vom November 2011 noch ein weiterer bemerkenswerter Satz. So heißt es dort: „Ferner wird bzgl. des Vermerks ‚Prämien an NPD-Quellen‘ um eine aktualisierte Berechnung der Prämie an ‚Landsberger‘ ohne Vorschuss gebeten.“ Hinter „Landsberger“ verbirgt sich offenbar ein noch im November 2011 aktiver V-Mann innerhalb der NPD. Da sich die BfV-Spitze so ausdrücklich für „Landsberger“ interessiert, liegt der Schluss nahe, dass es sich bei dem Spitzel um eine prominente Führungsperson der Partei handeln könnte. Wer aber 2011 jener V-Mann „Landsberger“ war, ist bis heute unbekannt.

Details über den V-Mann „Landsberger“ sowie auch die Liste mit den Prämienzahlungen an die NPD-Quellen dürften auch das Verfassungsgericht sehr interessieren. Hatten die obersten Richter des Landes doch erst kürzlich deutlich gemacht, dass die V-Leute-Praxis in dem Verbotsverfahren für sie von zentraler Bedeutung ist. Der Grund dafür ist, dass Karlsruhe in dem ersten, gescheiterten Verfahren 2003 Maßstäbe zur „Staatsferne“ einer zu verbietenden Partei aufgestellt hatte. Eine solche „Staatsferne“ aber schließt eine finanzielle und inhaltliche Mitwirkung staatlicher Behörden am Agieren der NPD aus.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, der sich mit dem aktuellen Verbotsantrag befasst, will an den Maßstäben von 2003 festhalten. Deshalb hat er vor Kurzem in einem sogenannten Hinweisbeschluss von den Bundesländern weitere Erläuterungen zur V-Leute-Praxis des Verfassungsschutzes in der NPD angefordert.