Auch in diesem Jahr dürfen die Geschäfte an bestimmten Wochenenden ausnahmsweise öffnen. In Stuttgart haben sich die Verwaltung und der Gemeinderat darauf verständigt, generell nur zwei derartige Sonntage pro Stadtbezirk zu genehmigen.

Rems-Murr: Chris Lederer (cl)

Stuttgarter Norden - Im Stadtgebiet wurden für das Jahr 2014 insgesamt 31 verkaufsoffene Sonntage beantragt und genehmigt. Sieben davon im Stuttgarter Norden.

 

Den Auftakt macht Stammheim am 27. April. Anlässlich des Stammheimer Frühlings dürfen die Geschäfte von 12 bis 17 Uhr öffnen. Als nächster Bezirk ist Weilimdorf an der Reihe. Beim Maibaumfest am 4. Mai können Kunden von 13 bis 18 Uhr einkaufen. Zum Zuffenhäuser Fleckenfest am 1. Juni ist ebenfalls eine Ausnahme genehmigt worden. Dort sind die Geschäfte von 13 bis 18 Uhr geöffnet. Ebenso am 14. September zur Feuerbacher Kirbe. Die Öffnungszeiten sind von 13 bis 18 Uhr. Der Weilemer Herbst, der für den 12. Oktober anberaumt ist, wird auch mit offenen Geschäften von 13 bis 18 Uhr locken. Am Stammheim-Tag, dem 19. Oktober, kann von 12 bis 17 Uhr eingekauft werden. Für den Zuffenhäuser Herbst am 26. Oktober wurde ebenfalls eine Sondergenehmigung erteilt. Geöffnet sind die Läden dann von 12 bis 17 Uhr. Das Gebiet, an denen die Geschäfte anlässlich des Zuffenhäuser Herbstes und des Fleckenfestes geöffnet haben dürfen, hat der Gemeinderat genau festgelegt: Es umfasst den gesamten Stadtbezirk Zuffenhausen sowie die außerhalb der Gemarkung Zuffenhausen liegenden Gebiete mit der Postleitzahl 70435. Während der Feuerbacher Kirbe dürfen am Sonntag nur diejenigen Verkaufsstellen geöffnet haben, die im Gebiet liegen, das von diesen Straßen umgrenzt wird: Dornbirner Straße, Wiener Straße, Kapfenburgstraße, Dieterlestraße, Oswald-Hesse-Straße (mit Roser-Areal zwischen Leobener, Dornbirner und Stuttgarter Straße).

Das Ladenöffnungsgesetz macht es möglich

Rechtlichen Hintergrund für die Ausnahmeregelung liefert das Ladenöffnungsgesetz. Danach können verkaufsoffene Sonntage von den Gemeinden festgesetzt werden. Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Welche Geschäfte geöffnet haben dürfen, kann auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Die Öffnungszeit darf dem Gesetz zufolge fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, und muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen.

In Stuttgart haben sich die Verwaltung und der Gemeinderat darauf verständigt, generell nur zwei derartige Sonntage pro Stadtbezirk zu genehmigen. Einzige Ausnahme stellt Bad Cannstatt dar. Dort sind wegen des Volksfestumzuges drei gestattet.