Rote Ampeln zu beachten, ist eine Selbstverständlichkeit, viele Radfahrer halten sich allerdings nicht daran. Ihnen droht dann abhängig von der Länge der Rotphase ein Bußgeld zwischen 60 und 180 Euro sowie ein Punkt in Flensburg. Mitunter haben Verstöße allerdings damit zu tun, dass nicht ganz klar ist, welches Rotlicht für sie gilt: das der Fußgängerampel oder doch das der normalen Fahrbahnampel. Mit der jüngst geänderten Straßenverkehrsordnung herrscht hier nun Klarheit: Fußgängerampeln gelten nur für Fußgänger. Radfahrer auf der Fahrbahn müssen sich nach der Fahrbahnampel richten. Und für Radfahrer auf dem Radweg gelten – so vorhanden – eigene Fahrradampeln. Ist keine Fahrradampel eingerichtet, gilt die Fahrbahnampel.