Vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim haben sich am Mittwoch der Grundstücksbesitzer Kurt Strobel aus Alfdorf (Rems-Murr-Kreis) und der Verband Region Stuttgart um den Regionalplan gestritten.

Stuttgart - Vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim haben sich am Mittwoch der Grundstücksbesitzer Kurt Strobel aus Alfdorf (Rems-Murr-Kreis) und der Verband Region Stuttgart über den Regionalplan gestritten. Strobels Flächen liegen in einem regionalen Grünzug. Damit ist dort eine Wohnbebauung, die im Gespräch war und die Fläche wohl wertvoller gemacht hätte, nicht mehr möglich. Der Verband Region Stuttgart habe bei der Ausweisung formale und inhaltliche Fehler begangen, begründet Strobels Rechtsanwalt Bernhard Rauscher von der Stuttgarter Kanzlei Mohring und Kollegen. Ob die obersten Verwaltungsrichter des Landes seiner Argumentation folgen, steht noch nicht fest. Nach der rund einstündigen Verhandlung am Mittwoch wurde überraschenderweise vertagt, weil zusätzliche Fragen zu klären sind.

 

Gericht will Besitzverhältnisse klären lassen

Dabei geht es vor allem um eine mögliche Befangenheit des damaligen Freie-Wähler-Regionalrats Norbert Wiedmann. Er könnte bei der Verabschiedung des Regionalplans im Sommer 2009 Miteigentümer eines Grundstücks gewesen sein, das zwischen den Strobel’schen Flächen ebenfalls in dem regionalen Grünzug liegt. Die Besitzverhältnisse waren aber zweifelsfrei nicht zu klären, genauso wenig wie die Frage, ob Wiedmann bei den Abstimmungen im Planungsausschuss und in der Regionalversammlung beteiligt war. Wenn dies feststeht, wird die Sitzung fortgesetzt. Der genaue Termin steht noch nicht fest.

Damit zieht sich der lange Rechtsstreit weiter hin. Der Kläger war mit seiner Normenkontrollklage zunächst am VGH gescheitert, weil der ihm die Klagebefugnis absprach. Das sah das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig anders, so dass das Verfahren nun erneut vor dem Verwaltungsgerichtshof stattfindet. In der Sitzung des Achten Senats warf Rauscher dem Verband mehrere Verfahrensfehler vor.

Betroffenheit für Regionalräte nicht erkennbar

Am intensivsten beschäftigten sich die Verwaltungsrichter mit der Frage, ob Wiedmann befangen war. Der Rechtsanwalt Martin Asal von der Kanzlei Thümmel, Schütze und Partner in Stuttgart, der neben dem Planungsdirektor Thomas Kiwitt den Regionalverband vertrat, verneinte dies. Im Regionalplan seien die Flächennutzungen so großflächig dargestellt, dass eine Betroffenheit für einzelne Regionalräte, die Grundstücke besitzen, gar nicht erkennbar sei. Zudem umfasse der Regionalplan die gesamte Region, so dass quasi alle grundstücksbesitzenden Regionalräte bei einer Entscheidung betroffen seien, was die Arbeit der Region unmöglich mache. Rauscher meinte hingegen, dass es in Alfdorf eine spezielle Situation gegeben habe, da es darum ging, wo gebaut werden dürfe. Man habe sich dann für ein Baugebiet an einer andere Stelle entschieden. Er warf der Region deshalb vor, keine ordentliche Abwägung vorgenommen zu haben.

Ob dieses Argument vom VGH geteilt wird, daran bestehen nach der Sitzung am Mittwoch Zweifel. Allerdings gab die Kammer zu erkennen, dass die mögliche Befangenheit genau geprüft werde, weil bekannt gewesen sei, dass es in Alfdorf diesen Konflikt gebe. „Wir fragen uns schon, ob man das dann nicht doch bejahen muss“, sagte der Vorsitzende Richter. Normalerweise muss eine Befangenheit aber innerhalb eines Jahres gerügt werden. Diese Frist gilt für den Kläger aber möglicherweise nicht, weil der Regionalverband bei der Bekanntmachung des Regionalplans einen formalen Fehler begangen hat: Er versäumte – wie im Gesetz vorgeschrieben – auf die Schriftform der Rüge hinzuweisen.

Es soll keinen „Siedlungsbrei“ geben

Der Regionalplan regelt überörtlich, wie Flächen genutzt werden – sei es als Baugebiet für Wohnungen, als Trasse für Verkehrswege, als Gewerbegebiet, als Standort für großflächigen oder als nicht bebaubares Areal. Dabei ist er das Bindeglied zwischen den allgemeinen Entwicklungsleitlinien des Landes und der konkreten Planung der Städte und Gemeinden, die sich an die Vorgaben des Regionalplans halten müssen. So definiert der Regionalplan, dass große Wohnungsbaugebiete an S-Bahn-Linien liegen sollen. Er legt aber auch Freiräume fest, die der Forst- und Landwirtschaft, Naherholung, dem Arten- und Klimaschutz dienen. In diesen regionalen Grünzügen ist Bauen nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solches Bauverbot gilt auch in den kleineren regionalen Grünzäsuren, die verhindern sollen, dass Nachbarorte zu einem „Siedlungsbrei“ zusammenwachsen.