Das erste Verbot der NPD ist daran gescheitert, dass staatliche V-Leute noch während des Verfahrens vor dem Gericht im Bundes- und in den Landesvorständen der NPD gearbeitet hatten. Bei einem neuen Verbotsverfahren müssen die Politiker aus früheren Fehlern lernen.

Stuttgart - „Das verfassungsgerichtliche Parteiverbot, die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde, braucht ein Höchstmaß an Rechtssicherheit, Transparenz, Berechenbarkeit und Verlässlichkeit des Verfahrens.“ So sprach 2003 Winfried Hassemer, der als Senatsvorsitzender die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begründete, das erste Verbotsverfahren gegen die NPD einzustellen. Es ist der noch immer gültige Maßstab, wenn es jetzt – was erwartet wird – zu einem neuen Verbotsantrag kommt.

 

Das erste Verbot war allein daran gescheitert, dass staatliche V-Leute noch während des Verfahrens vor dem Gericht im Bundes- und in den Landesvorständen der NPD gearbeitet hatten und dies den Richtern zunächst verheimlicht worden war. Darin sah das Gericht ein „nicht behebbares Verfahrenshindernis“. V-Leute im Parteifußvolk hielt es für unbedenklich.

Bei Parteiverbot ist Zwei-Dritte-Mehrheit nötig

Die Richter monierten außerdem, dass die gegen die NPD klagenden Politiker in ihre Anträge Zitate von V-Leuten als Belege für die Verfassungswidrigkeit der Partei angeführt hatten, ohne deren wahre Identität aufzudecken. In die Prüfung, ob die NPD verfassungswidrig ist, traten die Richter damals deshalb überhaupt nicht ein.

Dabei spielte ein entscheidende Rolle, dass für ein Parteiverbot – anders als bei anderen Entscheidungen – eine Zweidrittelmehrheit der Richter erforderlich ist. Die Entscheidung, das Verfahren ohne weitere Prüfung einzustellen, wurde von der Minderheit von drei Richtern gegen die Mehrheit von vier Richtern getroffen. Die unterlegene Mehrheit wollte das Verfahren weiterführen, sah aber ebenfalls massive Verfahrensmängel, die sie freilich für „heilbar“ hielt. Auch heute müssen die Kläger zwei Drittel der Verfassungsrichter überzeugen.

Ein besser begründeter neuer Antrag ist möglich

Auch wenn die Richter in ihrer Entscheidung selbst auf jeden Hinweis verzichteten, wie sie zu einem Verbot gestanden hätten, lieferte der Verfahrensablauf durchaus indirekte Hinweise darauf. Das Gericht hatte bereits mehr als zwei Jahre lang mit einem enormen Aufwand geprüft. Die vier Richter hätten wohl kaum auf eine Fortsetzung des Verfahrens gedrungen, wenn sie nach ihrer vorläufigen Meinung davon ausgegangen wären, die Möglichkeit eines Verbots sei unwahrscheinlich. Auch die drei Richter, die das Verfahren gestoppt haben, standen nicht im Verdacht, die NPD zu verharmlosen. Sie haben nicht zu Gunsten einer extremen Partei, sondern gegen das Fehlverhalten staatlicher Institutionen entschieden.

Selten hat das Verfassungsgericht seine innere Zerrissenheit, aber auch die durch die Zufälle der aktuellen Besetzung den Urteilen anhaftende Beliebigkeit so schonungslos dokumentiert wie damals. Das Verfahren wurde auch dadurch beeinflusst, dass ein Senatsmitglied während des laufenden Verfahrens aus dem Gericht ausgeschieden war. Das Verfassungsgericht hat betont, dass ein neuer, dann aber besser begründeter Verbotsantrag jederzeit möglich ist. Und es hat alles vermieden, was die Nachfolger im Amt in irgendeiner Weise hätte beeinflussen oder gar binden können.

Die beiden Verbotsverfahren, die bisher erfolgreich waren, reichen in die Zeit zurück, da das Verfassungsgericht in seiner Rechtsprechung noch nicht gefestigt war: 1952 wurde die rechtsextreme SRP, 1956 die kommunistische KPD verboten. Das KPD-Verfahren zog sich fast fünf Jahre hin. Die Maßstäbe von damals lassen sich nicht mehr ohne Weiteres auf die Verhältnisse heute übertragen.

Weiter gültig ist aber die zentrale Vorschrift, dass es für ein Verbot nicht ausreicht, wenn eine Partei die Verfassung ablehnt. Erforderlich ist vielmehr eine „kämpferisch aggressive Haltung“ nicht nur gegen einzelne Artikel des Grundgesetzes, sondern gegen die „obersten Grundwerte des freiheitlichen Verfassungsstaates“. Dazu zählen die elementaren Menschenrechte, die Gewaltenteilung – und natürlich auch die Chancengleichheit der Parteien. Der NPD könnte dies nützen.