Online-Recht
Das Vertragsrecht im Internet-Zeitalter
Markus Schließ, veröffentlicht am 20.03.2001
Verträge im Internet - die sind ja alle unwirksam!" Das ist die Auffassung vieler, wenn über E-Commerce gesprochen wird. Unter Juristen war dieses Thema jedoch eigentlich nie in der Diskussion. Denn ebenso, wie täglich millionenfach an der Supermarktkasse oder am Kiosk Waren und Geld den Eigentümer wechseln, ohne dass es auch nur eines Wortwechsels oder gar eines schriftlichen Vertragsdokumentes bedarf, kann auch - mit nur wenigen Ausnahmen, wie etwa Grundstücksverkäufe - jede Transaktion via Internet rechtliche Wirksamkeit beanspruchen.
Jedoch: der Teufel steckt im Detail. Die meisten Vorgänge im Internet sind anonym; die Vertragspartner kennen sich nicht und werden sich auch nie in die Augen schauen. Bei Alltagsgeschäften ist dies kein Problem; die jeweiligen Leistungen werden sofort erbracht.
Was aber, wenn das bei einem Webshop bestellte Kleid in natura doch nicht so edel aussieht, wie auf der Homepage des Anbieters? Hier galt noch bis vor kurzem: Rückgabe der Ware nur, wenn sie Mängel hat - und schlichtes Nichtgefallen wird nicht als Mangel in diesem Sinne angesehen. Dies ist seit letztem Jahr deutlich vorteilhafter zugunsten des Käufers geregelt. Seit 30. Juni 2000 nämlich gilt das Fernabsatzgesetz (FAG), eine dem Verbraucherschutz (business-to-consumer) dienende Vorschrift, die nicht bei Online-Verträgen zwischen Gewerbetreibenden (business-to-business) Anwendung findet.
In der Branche der E-Commerce-Anbieter findet es bislang noch erstaunlich wenig Beachtung. Beachtenswert jedoch ist dieses Gesetz - denn es enthält eine Vielzahl von Informationspflichten, die der Online-Verkäufer ("Unternehmer" im Sinne des FAG) vor Vertragsabschluss, aber auch danach, zu beachten hat.
Ein kurzer Einblick in die Bestimmungen des Gesetzes, das sich sowohl auf Geschäfte mit Waren, wie mit Dienstleistungen bezieht, soll dies verdeutlichen: Bereits auf der Website ist der potenzielle Käufer der angebotenen Ware klar und verständlich zu informieren über:
Jedoch: der Teufel steckt im Detail. Die meisten Vorgänge im Internet sind anonym; die Vertragspartner kennen sich nicht und werden sich auch nie in die Augen schauen. Bei Alltagsgeschäften ist dies kein Problem; die jeweiligen Leistungen werden sofort erbracht.
Was aber, wenn das bei einem Webshop bestellte Kleid in natura doch nicht so edel aussieht, wie auf der Homepage des Anbieters? Hier galt noch bis vor kurzem: Rückgabe der Ware nur, wenn sie Mängel hat - und schlichtes Nichtgefallen wird nicht als Mangel in diesem Sinne angesehen. Dies ist seit letztem Jahr deutlich vorteilhafter zugunsten des Käufers geregelt. Seit 30. Juni 2000 nämlich gilt das Fernabsatzgesetz (FAG), eine dem Verbraucherschutz (business-to-consumer) dienende Vorschrift, die nicht bei Online-Verträgen zwischen Gewerbetreibenden (business-to-business) Anwendung findet.
In der Branche der E-Commerce-Anbieter findet es bislang noch erstaunlich wenig Beachtung. Beachtenswert jedoch ist dieses Gesetz - denn es enthält eine Vielzahl von Informationspflichten, die der Online-Verkäufer ("Unternehmer" im Sinne des FAG) vor Vertragsabschluss, aber auch danach, zu beachten hat.
Ein kurzer Einblick in die Bestimmungen des Gesetzes, das sich sowohl auf Geschäfte mit Waren, wie mit Dienstleistungen bezieht, soll dies verdeutlichen: Bereits auf der Website ist der potenzielle Käufer der angebotenen Ware klar und verständlich zu informieren über:
- Identität und Anschrift des Webshop- Betreibers
- wesentliche Merkmale der Ware, wie etwa Stoffart, Größe
- Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei Abonnements und anderen Verträgen über eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Dienstleistung: die Mindestlaufzeit des Vertrages
- Liefervorbehalte, etwa hinsichtlich nur in begrenzter Anzahl vorhandener oder auch eventuell nicht mehr verfügbarer Ware sowie die
- Gültigkeitsdauer befristeter Angebote den Preis des Angebotes incl. Steuern, Zuschläge, Aufpreise, Liefer- und Versandkosten
- Modalitäten der Zahlung (Kreditkarte / Nachnahme / Lieferung gegen Rechnung) und der Lieferung (Lieferfrist / Lieferzeit / Lieferart).
Am besten geschieht dies auf einer dafür speziell gestalteten Seite, die in jedem Fall vor dem "Bestell-Mausklick" erscheinen muss und konkret das FAG in Bezug nimmt (etwa Link auf Webshop-Startseite: "Verbraucherinformation gem. §§ 2, 3 Fernabsatzgesetz").
Zusätzlich ist der Verbraucher hier über sein Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren. Innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung kann der Verbraucher den abgeschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen, also auch bei schlichtem Nichtgefallen, widerrufen. Stattdessen kann ihm auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden, und zwar dann, wenn der Webshop ähnlich einem gedruckten Verkaufsprospekt gestaltet ist - was in der Regel der Fall sein wird. Die schlichte Information über diese Verbraucherrechte auf der Website reicht jedoch in beiden Fällen nicht aus. Spätestens mit Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung muss der Kunde das Bestehen und die Modalitäten seiner Rechte "schwarz auf weiß" bekommen - wobei dies auch per E-Mail geschehen kann - besser jedoch mit einer mitgelieferten "Kundeninformation", die übrigens getrennt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gehalten werden muss.
Denn in den AGB können diese Informationen leicht überlesen werden - und das darf nach dem Gesetzeswortlaut auf keinen Fall geschehen, sonst kann der Vertrag noch innerhalb von vier Monaten (!) nach Lieferung widerrufen werden.
In diese Kundeninformation gehören aber noch weitere Hinweise: die Anschrift der Niederlassung des Webshop-Betreibers, bei der der Verbraucher Reklamationen vorbringen kann; die ladungsfähige Anschrift des Webshop-Betreibers selbst und dessen Vertretungsberechtigter; über den Kundendienst und Gewährleistung hinausgehende Garantiebedingungen; bei Abonnements: Kündigungsmöglichkeiten.
Ausnahmen von der Regel: Was aber passiert, wenn man sich via Internet ein Maßhemd schneidern oder eine Pizza ins Haus liefern lässt? Hier sieht das FAG vernünftigerweise Ausnahmen vom ansonsten zwingenden Widerrufs- und Rückgaberecht vor. Solche Waren kann der Verbraucher bei Nichtgefallen oder Nichtschmecken nicht zurückgehen lassen. Aber die umfangreichen Informationspflichten sind gleichwohl zu erfüllen.
Ohne Frage ist die vorstehend skizzierte, bei weitem nicht einmal alle Details des Online-Warenkaufs wiedergebende, gesetzliche Regelung sehr komplex und in der Praxis nur mit Unterstützung von hierauf spezialisierten Fachleuten umzusetzen. Aber: die Verbraucherschutzverbände halten ein wachsames Auge auf die Einhaltung der Vorschriften des FAG und es ist nur eine Frage der Zeit, wann eine neue "Abmahnwelle" über die gegen das Fernabsatzgesetz "verstoßenden" Webshop-Betreiber hereinbricht. Einen sehr wichtigen Schritt jedoch, der in Fachkreisen allgemein als "Durchbruch" für den elektronischen Handel angesehen wird, hat das FAG nicht vollzogen - die Gleichstellung der handschriftlichen mit der elektronischen Unterschrift ("elektronische Signatur"). Das Gesetz zu dieser Gleichstellungsregelung ist derzeit in Planung.
Überhaupt herrscht derzeit im Justizministerium rege Betriebsamkeit in puncto Internet. Denn einige EU-rechtliche Richtlinien sind in deutsches Recht umzusetzen. Sie werden zum FAG hinzutreten - etwa das Gesetz über den Elektronischen Geschäftsverkehr.
Den Verbraucher freut’s, den Unternehmer nicht. So werden bereits Stimmen laut, die eine Abschaffung der als "Überregulierung" empfundenen Vorschriften fordern - wie etwa bei dem demnächst verschwindenden Rabattgesetz und der Zugabeverordnung.
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