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Ulmer Mordprozess

Medienklagen gescheitert

dpa, veröffentlicht am 14.10.2009
Foto: dpa

Karlsruhe - Die Beschwerden mehrerer Medienhäuser gegen die eingeschränkte Zulassung von Journalisten zum Ulmer Prozess um den Vierfachmord von Eislingen sind vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen worden. Das teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Die "Süddeutsche Zeitung" sowie der Nachrichtenagenturen AP und ddp hatten sich gegen eine Verfügung gewandt, mit der eine Jugendkammer des Landgerichts den Zugang zum ansonsten nicht öffentlichen Prozess gegen zwei junge Männer wegen vierfachen Mordes auf neun Journalisten beschränkt hatte. Die Pressevertreter wurden per Los ausgewählt. Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nahm Karlsruhe nicht zur Entscheidung an.



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Nach den Worten einer Kammer des Ersten Senats sei eine Verletzung der Presse- und Informationsfreiheit nicht erkennbar. Der Vorsitzende der Ulmer Jugendkammer verfolge mit der begrenzten Zulassung der Presse zu einem eigentlich nicht-öffentlichen Prozess das Ziel, die Persönlichkeitsrechte der beiden 19 Jahre alten Angeklagten zu schützen. Zugleich diene die zahlenmäßige Beschränkung der Herstellung einer "jugendgerechten Kommunikationsatmosphäre" im Gerichtssaal - aus erzieherischen und pädagogischen Gründen, aber auch zur Wahrheitsfindung. Welche Anzahl dafür angemessen sei, liegt dem Beschluss zufolge im Ermessen des Vorsitzenden Richters. Dass das Losverfahren verfassungsrechtlich nicht haltbar sei, hätten die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde von ddp wurde ohnehin als unzulässig abgewiesen, weil die Agentur zunächst direkt am Landgericht hätte Beschwerde einlegen müssen. (Az: 1 BvR 2430/09, 2440/09 u. 2436/09 - Beschlüsse vom 14. Oktober 2009) In dem Ulmer Prozess geht es um vier nach Killermanier begangene Morde: In Eislingen (Kreis Göppingen) soll ein 19-Jähriger gemeinsam mit seinem Schulfreund in der Nacht auf Karfreitag zuerst seine beiden Schwestern und dann seine Eltern umgebracht haben. Motiv war laut Anklage Habgier - der Sohn wollte an das Vermögen seiner Mutter herankommen.


Kommentare (1)
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KS,
15.10.2009
gut
Die Entscheidung des Gerichts ist eine gute. Ein Losverfahren hat immer was mit Glück zu tun und die Pressevertreter, die nicht reinkamen, haben eben Pech gehabt. So ist das eben im Leben.
Beim nächsten Mal sollte für alle wieder dasselbe Recht gelten: kein Zutritt für die Presse bei einem Jugendverfahren. Dann muss sich auch keiner benachteiligt fühlen. Unterm Strich gings doch eh nur um Sensation und nicht die seriöse Berichterstattung.
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