Der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof bestätigt 40 000 Euro Zwangsgeld gegen den Eigentümer der denkmalgeschützten Hildebrandschen Mühle.

Weinheim - Der Mannheimer Verwaltungsgerichtshof hat in letzter Instanz die Rechtmäßigkeit eines Zwangsgelds in Höhe von 40 000 Euro gegen die Eigentümer der Hildebrandschen Mühle in Weinheim (Rhein-Neckar-Kreis) bestätigt. Die Anlage gehörte bis in die 1970er Jahre zu den bedeutendsten denkmalgeschützten Mühlen in Baden-Württemberg. Seitdem damals der Betrieb stillgelegt wurde, ist es mit dem Bauwerk langsam, aber stetig bergab gegangen, inzwischen stehen nur noch der alte Siloturm und die ehemalige Fabrikantenvilla.

 

Die Eigentümer des Areals haben mehrfach gewechselt; die jeweiligen Investoren haben verschiedene Pläne vorgelegt und wieder verworfen. Einer von ihnen wollte ein Großbordell errichten, auch ein Körperweltenmuseum, ein Gründerzentrum und die Einrichtung von Wohnungen waren im Gespräch, verwirklicht wurde keine der Ideen.

Villa weist mehr und mehr Schäden auf

Angesichts der zunehmenden Schäden der alten Villa hatte das Landesdenkmalamt die Stadt Weinheim im Mai des vergangenen Jahres angewiesen, die derzeitige Eigentümerin, eine Projektgesellschaft aus dem Rhein-Main-Raum, zu verpflichten, bis Mitte September 2018 ein provisorisches Notdach zu errichten. Es soll das Gebäude vor Witterungseinflüssen, Vernachlässigung und Vandalismus zu schützen. Weil die Eigner auch danach untätig blieben, verhängte die Stadt im Dezember das Zwangsgeld.

Dagegen wehrte sich die Firma mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Karlsruher Verwaltungsgericht und brachte vor, sie habe keinen geeigneten Betrieb gefunden, der das Dach hätte bauen können; die Stadt Weinheim hätte außerdem vor der Verhängung eines Zwangsgelds prüfen müssen, ob sie den Bau eines Notdachs nicht im Wege der Ersatzvornahme selbst in Auftrag hätte geben können.

Richter kritisieren Untätigkeit der Eigentümer

Nach dem Verwaltungsgericht hat auch der VGH diesen Antrag abgelehnt. Die Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds seien rechtmäßig erfolgt, heißt es in einem Mitte der Woche von dem Mannheimer Gericht veröffentlichten Beschluss. Angesichts der Untätigkeit der Antragstellerin sei die Zwangsmaßnahme auch erforderlich gewesen, um sie „zur Erfüllung ihrer denkmalschutzrechtlichen Verpflichtung und der Erhaltung der Originalsubstanz des Gebäudes anzuhalten“, stellten die Richter fest. Dies gelte umso mehr, da sie offenbar davon ausgegangen sei, dessen Denkmaleigenschaft werde verloren gehen, wenn sie es lange genug vernachlässige.

Nach Angaben der Stadt Weinheim hat der Anwalt der Gesellschaft inzwischen mitgeteilt, dass sie das Zwangsgeld umgehend bezahlen wolle. Daher sehe man im Moment von einer Vollstreckung ab, erklärte der Rathaus-Pressesprecher auf Anfrage. Falls die Zahlung nicht erfolge, wolle man diese aber einleiten, obwohl das Dach inzwischen gebaut sei. „Denn aus unserer Sicht war der Zeitraum zwischen der Festsetzung des Zwangsgelds und der Errichtung des Notdachs inakzeptabel zu lang“, sagte der Sprecher. (AZ: 1 S 1263/19)