300 Menschen starben an der Mauer durch Schüsse von Grenzsoldaten oder Minen. Die Gerichtsprozesse gegen die Männer waren schwierig.

Im Zuge der Wiedervereinigung ging die strafrechtliche Verfolgung der "Regierungskriminalität" der DDR auf die bundesdeutsche Justiz über. Wieder ging es um die Bewältigung der Vergangenheit. Das war beim ersten Mal ziemlich misslungen. NS-Täter wurden als Gehilfen eingestuft oder aus anderen Gründen großzügig exkulpiert. Nun hatte die Strafjustiz die Chance, sich als lernfähig zu erweisen. Allerdings stand sie vor der Schwierigkeit, auf zwei Rechtssysteme zurückgreifen zu müssen: Gemäß dem Einigungsvertrag galt das DDR-Recht. Sollte jedoch das Recht der Bundesrepublik eine mildere Beurteilung erlauben, war dieses heranzuziehen.

 

Die Serie der Gerichtsverfahren begann mit den Prozessen gegen die sogenannten Mauerschützen, das heißt Grenzsoldaten, die an der innerdeutschen Grenze als unmittelbare Befehlsempfänger agiert hatten. Dieses Vorgehen der Justiz führte in der ehemaligen DDR rasch zu Unmut. Man hänge die Kleinen und lasse die Großen laufen, hieß es. Und Bärbel Bohley klagte: "Wir haben Gerechtigkeit gewollt und den Rechtsstaat erhalten." Doch das Verhalten der Justiz war nachvollziehbar. Die Ermittlungen zu den Todesfällen an der Grenze ließen sich verhältnismäßig schnell durchführen. Schwieriger war, die Struktur der Befehlsketten in der Führungsschiene der Grenztruppen bis zum Verteidigungsministerium, dem Verteidigungsrat und dem SED-Politbüro zu durchleuchten.

300 Menschen starben an der Mauer

Insgesamt waren an der innerdeutschen Grenze an die 300 Menschen durch Gewalteinwirkung zu Tode gekommen. Allein nach dem Mauerbau starben 169 "Republikflüchtlinge" durch Schüsse der Grenzsoldaten oder durch Minensperren. Bereits im ersten Prozess gegen einen Mauerschützen, der im Mai 1991 begann, ging es um die Frage, ob sich Grenzsoldaten auf Paragraf 27 des DDR-Grenzgesetzes berufen konnten. Diese Vorschrift gestattete den Schusswaffengebrauch zur Verhinderung von Verbrechen. Dazu zählten auch versuchte Grenzdurchbrüche. Das Landgericht Berlin stellte fest: Die Erlaubnis, Flüchtende notfalls zu erschießen, sei rechtlich unbeachtlich, weil der Anlass, nämlich ein unerlaubter Grenzübertritt, in einem unerträglichen Missverhältnis zum Tod eines Menschen stehe. Deshalb hätte der Vorschrift der Gehorsam verweigert werden müssen. Das Grenzgesetz der DDR sei von Anfang an als nichtig anzusehen.