Beim Verkauf von Feuerzeugen scheinen die Händler oft eigene Regeln zum Mindestalter zu haben. Warum das so ist, erfahren Sie hier.
In Deutschland gibt es kein bundeseinheitliches Gesetz, welches die Abgabe von Feuerzeugen und Streichhölzern an Jugendliche regelt. Da die Zündmittel nicht nur Raucherbedarfsartikel sind, sondern auch zum Anzünden von Kerzen verwendet werden können, wäre ein generelles Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche schwierig.
Einzelhändler, Supermärkte und Fachgeschäfte erlassen aber nicht selten eigene Regeln für den Verkauf von Streichhölzern und Feuerzeugen an Minderjährige. So kann es zum Beispiel sein, dass ein Zwölfjähriger in Laden A ein Feuerzeug erwerben kann, während er in Laden B erst ab 16 Jahren dazu befähigt wäre.
Lediglich in Bayern gibt es ein gesetzliches Mindestalter. Dort dürfen Feuerzeuge und Streichhölzer nicht an Kinder unter 12 Jahren verkauft werden. Das Verbot findet sich jedoch nicht im Jugendschutzgesetz, sondern in § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) des Freistaates.
Wie sieht es bei Online-Käufen aus?
Auch für Online-Shops gelten dieselben Regeln wie für stationäre Händler, wenn es um den Verkauf von Streichhölzern und Feuerzeugen geht. Allerdings würden Kinder und Jugendliche hier ohnehin auf andere Hürden stoßen als beim Kauf im Laden. Oftmals würde der Bestellprozess wahrscheinlich schon am Hinzufügen einer Zahlungsmethode scheitern.
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Fazit
Im Jugendschutzgesetz findet sich kein Mindestalter für den Verkauf von Streichhölzern und Feuerzeugen an Jugendliche. Die Händler entscheiden, wie alt Kunden sein müssen, um Zündmittel zu kaufen. Lediglich in Bayern gibt es ein Mindestalter von 12 Jahren.