Mit der neuen Corona-Verordnung hat sich wieder einiges geändert. Doch wie steht es um die Maskenpflicht im Auto, wenn haushaltsfremde Menschen mitfahren?

Stuttgart - Wie eine Sprecherin des Sozialministeriums Baden-Württemberg auf Nachfrage erklärt, gelte die Maskenpflicht im Auto im "privaten Bereich" nun nicht mehr.

 

Damit fällt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, weg, sofern die Anzahl der Menschen im Auto den allgemeinen Kontaktbeschränkungen entspricht. Diese richten sich nach der Inzidenzstufe im Landkreis.

Regelungen nach Inzidenzstufe

In einem Landkreis mit Inzidenzstufe vier dürfen also maximal fünf Menschen aus zwei verschiedenen Haushalten im Auto sein. Die Kinder der Insassen zählen nicht mit, wenn sie jünger als 14 Jahre alt sind.

Bei den Inzidenzstufen zwei und drei dürfen Menschen aus maximal vier verschiedenen Haushalten im Auto sein. Die Kinder der Insassen und bis zu fünf weitere Kinder zählen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit.

Bei Inzidenzstufe eins ist die Anzahl der Haushalte egal. Die Zahl der Menschen ist hier auf 25 beschränkt.

Vorsicht bei der Durchreise

Wer die durch die Kontaktbeschränkungen erlaubte Anzahl an Menschen im Auto überschreitet, darf auch mit Maske nicht mehr Personen mitnehmen.

Zudem gilt bei Fahrten durch Landkreise mit anderen Inzidenzstufen die jeweilige Regelung vor Ort, nicht die des Heimatorts. Wer also mit Menschen aus drei verschiedenen Haushalten im Auto in einem Landkreis mit Inzidenzstufe vier angehalten wird, verstößt gegen die Kontaktbeschränkungen. Diese Ordnungswidrigkeit kann einen laut Bußgeldkatalog vom 13. Mai bis zu 500 Euro pro Person kosten.

Fahrgemeinschaften

Auch privat organisierte Fahrgemeinschaften müssen nun keinen Maske mehr im Auto tragen.

Maskenpflicht bei dienstlichen Fahrten

Weiterhin Maske tragen müsse man aber bei "rein dienstlich veranlassten Fahrten", wie die Sprecherin des Sozialministeriums erklärt. Darunter fällt beispielsweise die Fahrt vom Betrieb zum Ort, an dem gearbeitet wird.

Eine Regelung in der Corona-Verordnung gibt es hierzu aber nicht. Der Sprecherin zufolge seien hier "die Arbeitsschutzbehörden beziehungsweise der Unfallversicherungsträger zuständig". Der Arbeitgeber müsse "im Rahmen seiner Fürsorgepflicht geeignete Schutzmaßnahmen festlegen". Das könne eben auch eine Maskenpflicht sein.

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