Bei einem Hochzeitskonvoi ist es auf der Autobahn zwischen Ludwigsburg und Stuttgart erheblich durcheinander gegangen. Wie aber fährt man in der Kolonne richtig?

Lokales: Wolf-Dieter Obst (wdo)

Stuttgart - Die Straftat Wer den Verkehr gefährdet, indem er Hindernisse bereitet oder ähnliche gefährliche Eingriffe vornimmt, begeht eine Straftat des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (Paragraf 315b Straßenverkehrsordnung, StVO). Die Strafen können Geldstrafe oder gar Haft sein. Wörtlich heißt es: „Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bereitet oder 3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

 

Der Konvoi findet in der Straßenverkehrsordnung unter Paragraf 27 seine Regelung. Voraussetzung ist eine einheitliche Kennzeichnung, ein Führungsfahrzeug, gleiches Tempo bei nicht zu großen Abständen. Weil das bei Hochzeitskonvois allerdings selten klappt, drohen schnell Bußgelder. Ein geschlossener Konvoi darf eine übrigens rote Ampel passieren, wenn das erste Fahrzeug durchgefahren ist – allerdings ist dies bei improvisierten Fahrten hochgefährlich.

Das Übermaß Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Übrigens: Wie sieht es mit dem Hupen aus? Hier sagt Paragraf 16: Nur wer sich oder andere gefährdet sieht, darf hupen. Ansonsten darf eigentlich nicht gehupt werden. Vielleicht könnte man ja argumentieren, dass der Hupende die Ehe gefährdet sieht. Doch das ist eher eine billige Ausrede.