Die Beschwerde der AfD Sachsen wegen der Kürzung ihrer Landesliste zur Landtagswahl wurde vom Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen. Der Antrag soll nicht ausreichend begründet gewesen sein, zudem fehlten wichtige Unterlagen.

Karlsruhe/Dresden - Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde der AfD Sachsen wegen der Kürzung ihrer Landesliste zur Landtagswahl am 1. September zurückgewiesen. Die Beschwerde werde nicht zur Entscheidung angenommen, teilte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Der eingereichte Antrag sei nicht ausreichend begründet gewesen, außerdem fehlten wichtige Unterlagen. Dabei handele es sich zum Beispiel um Protokolle über die Parteitage, auf denen die Kandidaten für die Landesliste gewählt wurden.

 

Vertreter der AfD hatten Beschwerde eingereicht, nachdem der Landeswahlausschuss die AfD-Liste aufgrund von Verfahrensfehlern von 61 auf 18 Kandidaten gekürzt hatte. Sollte die Partei bei den Wahlen gute Ergebnisse erreichen, besteht die Möglichkeit, dass sie im neuen sächsischen Landtag nicht alle Sitze besetzen kann.

Von der Entscheidung in Karlsruhe unberührt bleibt das Verfahren, das die AfD am sächsischen Verfassungsgerichtshof angeregt hat. Dort ist für Donnerstag die mündliche Verhandlung angesetzt. Eine Sprecherin sagte dem Evangelischen Pressedienst (epd) in Leipzig, das Gericht verhandele auf Grundlage der sächsischen Verfassung und beabsichtige, noch am Donnerstag eine Entscheidung zu fällen.

Kammer stellt Mängel fest

Die AfD hatte sich mit ihrer Beschwerde gegen die Kürzung der Kandidatenliste parallel an den Verfassungsgerichtshof in Sachsen und das Bundesverfassungsgericht gewandt. Die zuständige Kammer in Karlsruhe erklärte am Mittwoch, dass der Schutz des Wahlrechtes bei Landtagswahlen nach geltender Rechtssprechung grundsätzlich durch die Länder gewährt werde. Darauf sei die AfD in ihrer Beschwerde aber nicht eingegangen, habe also nicht erörtert, warum sie sich vor diesem Hintergrund dennoch an Karlsruhe wende. Außerdem sei das Gericht nicht über das laufende Verfahren am sächsischen Verfassungsgerichtshof informiert worden, hieß es.

Die zuständige Kammer bemängelte zudem, dass die AfD einige wichtige Unterlagen nicht vorgelegt habe. Es fehle zum Beispiel die Korrespondenz mit der Landeswahlleiterin, aber auch Protokolle oder Niederschriften der Parteitage, auf denen die Kandidatinnen und Kandidaten für die Liste zur Landtagswahl gewählt wurden.

Wahl wegen formaler Fehler ungültig

Der sächsische Landesverband der AfD hatte im Februar und März an zwei Terminen über ihre Kandidatenliste abgestimmt. Strittig ist, ob es sich dabei um einen nur zeitlich unterbrochenen Parteitag oder über zwei Parteitage handelte. Außerdem waren nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten im selben Verfahren gewählt worden. Nach Ansicht des Landeswahlausschusses war die Wahl der Plätze 19 bis 61 von der Liste aufgrund der formalen Fehler ungültig.

Der Landeswahlausschuss hatte seine bei einer Gegenstimme getroffene Entscheidung am 5. Juli verkündet. Landeswahlleiterin Carolin Schreck erklärte, der Ausschuss habe die AfD auf Mängel hingewiesen, woraufhin die Partei auch ergänzende Unterlagen eingereicht habe. Trotzdem habe bis zum Stichtag am 27. Juni kein gültiger Wahlvorschlag im Sinne des Wahlgesetzes vorgelegen.