Das Amtsgericht Stuttgart hat die Inhaberin eines Stuttgarter Restaurants zu einer Geldstrafe verurteilt. Bereits in der Vergangenheit hatte es schon Ärger um die Küchenhygiene dort gegeben. In dem Prozess kamen erstaunlich unterschiedliche Sichtweise zutage.

Stuttgart - Verschimmelter Serrano-Schinken und Feigen-Käse: Um die Küchenhygiene eines italienischen Restaurants in Stuttgart stand es in den vergangenen Jahren nicht immer zum Besten. Das Stuttgarter Amtsgericht hat die Inhaberin deshalb am Mittwoch zu einer Geldstrafe von 7650 Euro verurteilt, verteilt auf 170 Tagessätze zu je 45 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass in vier Fällen gegen das Lebensmittel- und Futtergesetz verstoßen wurde.

 

Lebensmittelkontrolleure hatten das Restaurant zwischen September 2017 und März 2018 insgesamt fünf Besuche abgestattet. Jedes Mal mussten sie eine lange Mängelliste schreiben und bei den Folgebesuchen feststellen, dass die Inhaberin die Mängel nicht behoben hat, sondern weiter machte wie zuvor. Konkret stellten die Kontrolleure unter anderem fest, dass die Käsereibe und der Ofen verschmutzt, die Mortadella von Hefepilzen befallen und die Tür des Personal-WCs zur Küche hin geöffnet war. Außerdem kamen sie bei ihren Kontrollen zu dem Schluss, dass die in der Küche aufbewahrten Schinken-Stücke müffelten und verdorben waren. Gleiches stellten sie auch bei Scamorza- und Gorgonzola-Stücken fest.

Gastronomin räumt ein, dass der Schinken ranzig war

Die Betreiberin des Restaurants hat die Lebensmittel laut Anklage zwar nicht ihren Kunden angeboten. Rechtlich habe sie die Lebensmittel aber allein dadurch „in Verkehr gebracht“, da sie sie nicht rechtzeitig entsorgt, sondern in der Küche aufbewahrt hat. „Warum haben Sie die Sachen nicht sofort weggeschmissen?“, fragte die Vorsitzende Richterin bei der Gerichtsverhandlung am Mittwoch deshalb mehrmals. Doch wie sich herausstellte, hat die Restaurant-Betreiberin offenbar eine andere Auffassung von Begriffen wie „haltbar“ oder „verdorben“.

Sie räumte zwar ein, dass der Schinken ranzig und gelblich gewesen sei. „Aber Ranzigkeit ist kein Verderben. Schinken wird ranzig, wenn er reift, das ist ganz normal.“ Hauptstreitpunkt war deshalb nicht, ob die in der Anklage geschilderten Zustände zutreffen – dies belegten auch Fotos der Kontrolleure – sondern die Frage, ab wann Lebensmittel verdorben sind.

Diskussion über Hefepilz

Auf wiederholte Nachfrage der Richterin räumte die Betreiberin ein, Lebensmittel bis zu sechs Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums aufbewahrt zu haben. Ihr Rechtsanwalt diskutierte mit der Gutachterin im Anschluss darüber, ob ein von Hefepilzen befallenes Lebensmittel schädlich sei: schließlich gebe es 5000 Hefe-Spezies, wovon nur 700 schädlich seien. Die Gutachterin selbst hatte nach einer sensorischen und mikrobiologischen Probe von Schinken- und Mortadella-Stücken festgestellt, dass diese nicht zum Verzehr geeignet waren. Auf eine Verkostung, die normalerweise ebenfalls zu einer Überprüfung gehört, hatte sie eigenen Angaben zufolge ausdrücklich verzichtet, da die Lebensmittel bereits dem Augenschein nach zu verdorben gewirkt hätten.

Die Richterin folgte in der Strafbemessung der Staatsanwaltschaft. Sie bezeichnete die ganze vorhergehende Diskussion als „absurd“ und bescheinigte der Restaurant-Betreiberin, sie müsse dringend umdenken. „Es geht hier nicht um Ihre persönliche Einschätzung oder die Ihrer Ihnen gewogenen Stammkundschaft, sondern darum, was der durchschnittliche Verbraucher noch verzehren würde.“