Doch die laienhafte Beweissicherung ist dann selbst zum Gegenstand eines juristischen Verfahrens am Amtsgericht Waiblingen geworden. Denn der erboste Mieter hat das Recht seiner Nachbarn auf ihre sogenannte informationelle Selbstbestimmung verletzt: Um den Diebstahl aufzuklären, hätte er zu diesem Mittel nur dann greifen dürfen, wenn es keine andere Möglichkeit mehr gegeben hätte. Entscheidend in diesem Fall war außerdem, dass der Schaden ein solches Vorgehen nicht gerechtfertigt hatte. „Im Zweifelsfall muss man sein Waschmittel halt einschließen“, sagt Michael Kirbach, Direktor des Waiblinger Amtsgerichts. Der Angeklagte akzeptierte eine Geldstrafe in letzter Minute, bevor es zur Verhandlung kam.
Eine Pumpe im Teich wird zum Gerichtsfall
„Wir erleben es oft, dass im Wohnungseigentumsrecht Sachen hochkochen, die ihren Ursprung eigentlich in psychologischen Problemen haben“, sagt Michael Kirbach. Dann reiche eine Kleinigkeit, um einen Streit auszulösen, der Jahre dauert, beide Seiten manchmal ein Vermögen kostet und am Ende oft vor Gericht entschieden wird. „Wir spüren in solchen Fällen natürlich, dass mehr dahinter steckt, aber können das in einer Verhandlung nicht immer greifen.“
Ist ein Streit schon so festgefahren, kann die juristische Aufarbeitung teuer werden. Selbst dann, wenn es sich tatsächlich um eine Kleinigkeit handelt. Wie zum Beispiel im Fall jener beiden Paare, die sich über die Lautstärke einer Wasserpumpe in einem Fischteich stritten. Jahrzehntelang hatten sie sich gut verstanden. Dann kam es zum Zerwürfnis, weil die einen nicht mehr ertragen wollten, dass die anderen nachts eine Pumpe in ihrem Goldfischteich betrieben. „Die Kläger waren definitiv subjektiv beeinträchtigt“, sagt Kirbach. Doch die Sachverständigen konnten trotz teurer Messreihen nichts nachweisen: Es gab keinen Pumpenlärm. Die Klage wurde abgewiesen.
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Die Beweissicherung sei in solchen Fällen oft ein Problem, sagt Kirbach. Immer öfter setzten die Streitparteien deshalb Smartphones und Überwachungskameras ein. Doch die wenigsten Menschen wissen, dass sie sich damit in einer rechtlichen Grauzone bewegen. Zwar ist es nicht generell verboten, Kameras zu installieren – aber die Nutzung der Aufnahmen unterliegt strengen Regeln.
In der Regel ist eine Kamera nur in eigenen Räumen oder auf eigenen Grundstücken erlaubt. Handelt es sich um gemeinschaftlich genutzte Räume, muss man das Einverständnis der anderen Personen einholen. Heimlich gefilmt werden darf nur dann, wenn alle anderen Mittel zur Aufklärung einer Straftat ausgeschöpft sind. Außerdem muss das, was aufgeklärt werden soll, in einem angemessenen Verhältnis zum Eingriff in andere Rechte stehen. Wer eine Überwachungskamera auf sein Garagentor richtet, muss darauf achten, dass Persönlichkeitsrechte nicht verletzt werden.
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Kommt es in der Folge zum Konflikt, werden die Interessen abgewogen – das Recht auf das eigene Bild und informationelle Selbstbestimmung des Gefilmten stehen dem Recht auf Aufklärung gegenüber. Dann stelle sich immer die Frage, ob Aufklärung nicht auch mit anderen Mitteln möglich gewesen wäre, erläutert Kirbach.
Tatsächlich hat er schon das eine oder andere Mal den Einsatz von Kameras gebilligt. Zum Beispiel im Fall jener Hausgemeinschaft, bei der einer der Bewohner immer wieder heimlich die Heizung abstellte, weil er der Meinung war, es werde leichtfertig geheizt. Dafür nutzte der rabiate Unbekannte jedes Mal den Notausknopf. Die Heizung ließ sich anschließend nicht mehr ohne Handwerker in Gang bringen. Bis es soweit war, hatte niemand im Haus mehr warmes Wasser zur Verfügung. Die Folgen der eigenmächtigen Handlung des Unbekannten waren also beachtlich. „In diesem Fall gab es keine andere Chance, als eine Kamera aufzustellen“, sagt Richter Kirbach. „Man darf sein Recht nicht in die eigene Hand nehmen.“
Wo kommen die Fäkalien auf der Terrasse her?
Auch in einem zweiten, mindestens genauso ungewöhnlichen Fall genehmigte Michael Kirbach den Einsatz einer Überwachungskamera. Es handelte sich um ein Doppelhaus – die eine Hälfte wurde von einem Paar bewohnt, die andere von einer alleinstehenden, schon gebrechlichen älteren Dame. Die Terrasse des Paares wurde regelmäßig mit Fäkalien beschmutzt, ohne dass sich feststellen ließ, von wem.
Das Paar hatte die ältere Dame im Verdacht. Sie bestritt das aber vehement. Als der Fall bei ihm auf dem Tisch gelandet sei, sagt Kirbach, hätten beide Seiten schon einen langen Leidensweg hinter sich gehabt. Er ließ es deshalb zu, dass das Paar eine Kamera installieren durfte, die auch den Garten der älteren Dame ins Visier nahm, weil alle anderen Möglichkeiten der Aufklärung ausgereizt worden waren. Das Ergebnis war eindeutig: Die Aufnahmen zeigten die ältere Dame, wie sie nachts mit einem Schäufelchen die Hinterlassenschaften ihrer Katze über den Zaun warf – zum Entsetzen der älteren Dame selbst, die sich ihrer nächtlichen Tätlichkeit nicht bewusst gewesen war. Sie musste Schadenersatz zahlen und wurde unter Androhung von Bußgeld verpflichtet, die Belästigung zu unterlassen. „Die Wohnqualität wiederherzustellen hatte in diesem Fall Priorität“, sagt Michael Kirbach.