Verwaltungsgericht weist die Klage des unterlegenen Bewerbers Helmut Epple gegen die Bürgermeisterwahl ab.

Rutesheim - Susanne Widmaier ist seit mehr als einem Jahr Bürgermeisterin. Bis heute darf sie in den Sitzungen des Gemeinderats aber nicht abstimmen, da sie nur als so genannte Amtsverweserin fungiert. Grund ist die Wahlanfechtungsklage des unterlegenen Bewerbers Helmut Epple aus Weissach vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Der zweifelt die Rechtmäßigkeit der Wahl vom Februar vergangenen Jahres an, obwohl Susanne Widmaier damals 70,9 Prozent der Stimmen erhielt, er selbst nur ein Prozent.

 

Doch nun hat Susanne Widmaier einen ersten Etappensieg errungen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage von Epple in erster Instanz abgewiesen. „Ich freue mich über die eindeutige und ausführlich begründete Abweisung der Klage, die ich im Übrigen auch so erwartet habe. In diesem ersten Jahr als Bürgermeisterin von Rutesheim habe ich sehr viel positives und motivierendes Feedback erhalten“, kommentiert die Rathauschefin die Klageabweisung.

Richterin kann vermeintliche Verstöße nicht erkennen

Helmut Epple hatte in der Verhandlung vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht Anfang April unter anderem Wählertäuschung bemängelt: Wolfgang Diehm, der Vorsitzende der Bürgerlichen Wählervereinigung (BWV), und Harald Schaber, Fraktionsvorsitzender der Unabhängigen Bürger Rutesheim (UBR), hätten in einem Artikel in der Leonberger Kreiszeitung vom 10. Januar 2018 Susanne Widmaier und Leonbergs Ordnungsamtsleiter Jürgen Beck als die einzigen beiden fachlich qualifizierten Bewerber unter den Kandidaten dargestellt. Da die Stadt diesen Artikel nicht dementiert habe, liege ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht vor.

Derartige Verstöße erkannte Verwaltungsrichterin Sabine Mühlenbruch in ihrem Urteil nicht. Mitglieder des Gemeinderats hätten bei einer Bürgermeisterwahl das Recht zur freien Meinungsäußerung und seien nicht zur Neutralität verpflichtet. Zudem hätten sich Wolfgang Diehm und Harald Schaber in ihren Funktionen als Fraktionsvorsitzende geäußert.

Diese Äußerungen seien auch nicht zwangsläufig als Wahlempfehlung zu verstehen: Es seien nur die Bewerber Beck und Widmaier als für das Amt qualifiziert angesehen, weil sie vom Fach seien. Dies sage jedoch nichts über die Qualifikation der übrigen Kandidaten aus.

Wurde Epples Chancengleichheit verletzt?

Auch der zweite Vorwurf Epples, seine Chancengleichheit sei verletzt worden, weil sich die Kandidaten Beck und Widmaier laut Artikel in der Leonberger Kreiszeitung „im Gemeinderat“ hätten vorstellen dürfen, ohne dass für die Nutzung der Räume eine Rechnung gestellt worden sei, wird in dem Urteil entkräftet. Die Kandidaten Beck und Widmaier hätten aus Eigeninitiative Kontakt zu den Fraktionen gesucht, um sich vorzustellen.

Dies sei jedoch keine nichtöffentliche Sitzung des Gemeinderats gewesen, da eine solche im Januar 2018 im Gemeindeblatt nicht bekannt gemacht worden sei. Sehr wohl seien aber die offiziellen Vorstellungsrunden aller Kandidaten in Rutesheim und im Teilort Perouse bekannt gemacht worden.

Die Stadt habe auch nicht gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen, da sie anderen Bewerbern die Räume ebenso unentgeltlich zur Verfügung gestellt hätte. Selbst wenn man einen Wahlfehler annehme, heißt es in dem Urteil weiter, hätte sich dieser nicht auf das Ergebnis ausgewirkt, was sich aus dem großen Abstand der Stimmen (3477:49) ergebe.

Das letzte Wort ist möglicherweise noch nicht gesprochen

Susanne Widmaier hofft, dass durch das Stuttgarter Urteil nun endlich Ruhe in Rutesheim einkehrt. „Ich wurde häufig von Bürgern gefragt, ob über diese unsägliche Klage noch nicht entschieden sei“, erklärt sie. Viele empfänden es als unfassbar, dass ausgerechnet ein Mensch, der in seinem Leben keiner geregelten Arbeit nachgehe, den Gerichten und Verwaltungen so viel Arbeit mache.

Das letzte Wort in der Rechtssache ist möglicherweise aber noch nicht gesprochen. Zwar ist gegen das Urteil keine Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zulässig, dagegen kann Helmut Epple aber innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen.