Mieter müssen Heizungsableser in die Wohnung lassen, auch wenn diese keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Einem Mann aus Stuttgart-Möhringen ist das trotzdem nicht geheuer.

Möhringen - Wenn der Heizungsableser ohne Gesichtsmaske kommt, muss man ihn dann reinlassen? Ein Leser unserer Zeitung aus den Möhringer Salzäckern hat dies vor Kurzem getan. Er war sowieso daheim, weil er Handwerker im Badezimmer hat. Nun aber fragt er sich aus Angst vor Corona, ob es wirklich klug gewesen ist, die fremden Leute in die Wohnung zu lassen.

 

„Ich denke, dass es normal ist, dass jemand, der eine fremde Wohnung betritt, und zum Ablesen im gesamten Wohngebiet unterwegs ist, eine Maske aufsetzt“, sagt der Leser. Zum Ablesen seien zwei Mitarbeiter der Echterdinger Firma Minol gekommen. „Bei mir im engen Flur lässt sich der Mindestabstand schwer einhalten, vor allem, wenn ich erklären muss, wo es hingeht.“ Die Ansteckungsgefahr, sagt der Möhringer, sei seiner Einschätzung nach hoch: „Ich sehe, dass die Leute in Stuttgart in Scharen unterwegs sind und nicht auf den Abstand achten.“ Er habe nach dem Ablesen bei Minol angerufen, und beim Kundenservice die Auskunft erhalten, dass die Ableser keine Masken tragen müssten.

Wann Maske zu tragen ist

Auf Nachfrage unserer Zeitung bei der Stadt, deren Ordnungsamt Regelverstöße während der Corona-Pandemie sanktioniert, sagt eine Sprecherin der Stadt: „Der Ableser ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Aus diesem Grund darf der Zutritt nicht verweigert werden.“ Das Betreten des Hauses richtet sich nach privatem Recht. Grundsätzlich gelte, dass der Eigentümer den Zutritt verwehren dürfe, ganz unabhängig von der Frage des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes.

Nach der aktuellen Corona-Verordnung, sagt die Sprecherin, sei ein Mund-Nasen-Schutz im öffentlichen Raum zu tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne. Dies gelte vor allem im öffentlichen Personenverkehr, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen sowie in Flughafengebäuden, in den Verkaufsräumen von Läden und in Einkaufszentren. Auch Besucher und Kunden von Geschäften und Betrieben mit Publikumsverkehr müssten den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und die Mund-Nasen-Bedeckung tragen, sofern in den Räumen keine geeignete Trennvorrichtung vorhanden sei.