Anklage gegen Polizei-Inspekteur Betroffene Beamtin wird im Prozess Nebenklägerin

Hier wird nächstes Jahr gegen den Polizeiinspekteur verhandelt: das Landgericht Stuttgart Foto: dpa/Christoph Schmidt

Vor dem Prozess gegen den Polizei-Inspekteur stehen die Zeichen auf Konfrontation: Die Beamtin, die er sexuell genötigt habe soll, wird Nebenklägerin. Streit gibt es auch um eine heimliche Aufnahme.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Noch sucht das Landgericht nach einem Termin für den Prozess gegen den vom Dienst suspendierten Inspekteur der Polizei. Bereits im ersten Quartal könnte über den Vorwurf verhandelt werden, der ranghöchste Polizist in Baden-Württemberg habe eine junge Kollegin sexuell genötigt. Im November hatte die Staatsanwaltschaft nach fast einjährigen Ermittlungen Anklage erhoben. Der 49-Jährige solle die Untergebene „zur Duldung und Vornahme sexueller Handlungen veranlasst“ und dabei bewusst ausgenutzt haben, dass er ihr „berufliche Nachteile bereiten“ könne. Im Dezember eröffnete die zuständige Strafkammer dann das Verfahren und ließ die Anklage zu.

 

Wäre es nach dem Verteidiger des Inspekteurs gegangen, dann hätte es nie so weit kommen sollen. „Ich bedauere, dass die Staatsanwaltschaft bei dieser Beweissituation überhaupt Anklage erhoben hat“, teilte er mit. Sein Mandant werde sich „konsequent im Hinblick auf einen Freispruch verteidigen.“ Damit wurde deutlich, dass sich der Spitzenpolizist von der Beamtin zu Unrecht belastet sieht; er bestreitet die Vorwürfe.

Wen hält das Gericht für glaubwürdiger?

Nun dürfte sich die Konfrontation noch zuspitzen. Am Prozess wird die „Verletzte“, wie es in der Juristensprache heißt, nicht nur als zentrale Zeugin, sondern auch als Nebenklägerin teilnehmen. Sie habe Nebenklage erhoben und diese sei zugelassen worden, teilte ein Gerichtssprecher auf Anfrage mit. Damit macht die Frau von einem Recht Gebrauch, das den Geschädigten bei bestimmten Delikten eingeräumt wird, so auch bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Ihre Stellung wird durch verschiedene Verfahrensrechte gestärkt: Nebenkläger dürfen an der Hauptverhandlung teilnehmen, Beweisanträge und Fragen stellen sowie neben der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegen. Dabei können sie sich von einem Anwalt vertreten lassen.

Einen solchen Rechtsanwalt hat auch die junge Beamtin engagiert, die der Inspekteur nach einem freitäglichen Feierabend-Umtrunk im Innenministerium bei einer Kneipentour bedrängt haben soll. Als einen seiner Schwerpunkte nennt er auf der Kanzleihomepage die Vertretung von Opfern. Auf Anfragen unserer Zeitung reagierte er bisher nicht. Im Prozess dürfte es mithin um die Frage gehen, wem das Gericht mehr Glauben schenkt: dem in der Polizei rasch aufgestiegenen Inspekteur oder der hierarchisch weit unter ihm rangierenden Kollegin, die er beim Aufstieg in den höheren Dienst betreuen sollte. Aus jener Cannstatter Bar, in der die beiden zuletzt gelandet waren, soll es sogar Videoaufnahmen geben. Doch das Geschehen, auf das sich die Anklage offenbar besonders bezieht, soll sich für kurze Zeit außerhalb des Lokals abgespielt haben. Gut möglich, dass hier am Ende Aussage gegen Aussage steht.

Heimlicher Mitschnitt ausnahmsweise erlaubt?

Eine wichtige Rolle dürfte im Prozess auch jenes Videotelefonat spielen, das die Beamtin nach jenem Abend mit dem Inspekteur führte. Dabei soll er ihr mit Blick auf den weiteren privaten Kontakt dienstliche Unterstützung bei der Karriere zugesagt haben. Teile des Gesprächs hat sie heimlich mitgeschnitten, was eigentlich nicht erlaubt ist; trotzdem soll die Aufnahme im Verfahren verwertet werden.

Bis vor kurzem war gegen die Beamtin wegen des Mitschneidens ermittelt werden; „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ lautet der Straftatbestand. Inzwischen, so die Staatsanwaltschaft, wurde das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt. Begründung: wegen eines „rechtfertigenden Notstands“ habe die Beschuldigte nicht rechtswidrig gehandelt. Die Aufzeichnung sei vielmehr notwendig gewesen angesichts der „fortdauernden Gefahr“, vom Inspekteur „zur Aufnahme einer sexuellen Beziehung gedrängt zu werden“; durch ein Disziplinar- und Strafverfahren habe sie diese abwenden können. Zudem habe kein wirksamer Strafantrag vorgelegen. Inzwischen habe der Betroffene Beschwerde gegen die Einstellung erhoben; darüber müsse nun die Generalstaatsanwaltschaft entscheiden.

Den Aufstieg in den höheren Dienst – es war schon ihr zweiter Anlauf – hat die Beamtin übrigens abgeblasen: Aus dem Landespolizeipräsidium im Innenministerium ist sie inzwischen in ihre frühere Dienststelle zurückgekehrt.

Weitere Themen

Weitere Artikel zu Polizei Anklage Landgericht Exklusiv