Während der Coronakrise boomt das Arbeiten von zu Hause aus – wir sagen Ihnen, wie Ihr rechtlicher Schutz dabei aussieht.

Stuttgart - Viele Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter wegen des Coronavirus ins Homeoffice. Wir erklären, welche Regelungen es dazu gibt und was man beachten muss.

 

Wie richtet man sich einen Heimarbeitsplatz ein?

Viele Unternehmen lassen Beschäftigte wegen des grassierenden Coronavirus daheim im Homeoffice arbeiten. Wenn vorhanden, ist das heimische Arbeitszimmer der geeignetste Platz dafür. Wenn der Arbeitsplatz erstmals eingerichtet wird, gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Folgendes zu beachten: Den Bildschirm so aufstellen, dass sich möglichst keine Fenster oder Lichtquellen darin spiegeln. Tageslicht kommt am besten von der Seite. Der Abstand zum Monitor sollte 50 bis 70 Zentimeter betragen. Separate Tastatur, Maus und, wenn vorhanden, auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook nutzen, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen. Am besten wird von oben entspannt auf den Bildschirm herabgeschaut, so als würde ein Buch gelesen. Für optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf ihn trifft. Das kann Verspannungen vorbeugen. Ebenso hilft es, die Sitzhaltung zwischendurch zu ändern.

Wie ist die rechtliche Lage?

Wird für einen beschränkten Zeitraum Homeoffice praktiziert, so handelt es sich arbeitsschutzrechtlich um mobile Arbeit. Sie ist abzugrenzen vom klassischen Homeoffice. Bei der Telearbeit richtet der Arbeitgeber im Privatbereich von Beschäftigten einen Arbeitsplatz ein. Dafür macht die Arbeitsstättenverordnung Vorgaben.

Unter mobiler Arbeit hingegen sind Tätigkeiten zu verstehen, die außerhalb der Arbeitsstätte unter Nutzung von stationären oder tragbaren Computern oder anderen Endgeräten stattfinden und nicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten fest vereinbart sind. Solche Tätigkeiten umfassen auch das kurzfristig angesetzte Arbeiten in der eigenen Wohnung. Bei der Möglichkeit, während der Corona-Krise für einen begrenzten Zeitraum im Homeoffice zu arbeiten, handelt es sich also im Regelfall um mobile Arbeit. Hier gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetzes. Dort gibt es keine speziellen Regelungen wie bei der Telearbeit. In Krisen wie der aktuellen Viruspandemie kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.

Wie ist man im Homeoffice versichert?

Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch während ihrer Tätigkeit, die sie in ihrer Wohnung für ihre Firma mobil arbeiten, gesetzlich unfallversichert. Das gilt jedoch nicht für die Wege innerhalb ihrer Wohnung oder des Hauses, die sie zurücklegen, um zu essen oder zu trinken. Damit werde „einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit“ nachgegangen. Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung unterlägen Heimarbeiter dabei keinen „betrieblichen Vorgaben oder Zwängen“. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einer Arbeitnehmerin, die im eigenen Haus – mit Billigung ihres Arbeitgebers - ein Homeoffice betrieb, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verwehrt, den sie für einen Unfall auf dem Weg zu ihrer Haustür erlitten hatte. Sie hatte angegeben, dass der Postbote ihr Büromaterial bringen würde. Ehrlicherweise ergänzte sie aber, dass es sich bei der Postsendung um Kaffeekapseln gehandelt habe. Diese seien für die – überwiegend privat genutzte – Kaffeemaschine bestellt worden. Das Gericht urteilte, dass es im Grunde egal wäre, warum sie zur Haustür gegangen sei: Sie hätte gar nicht wissen können, was der Anlass für das Klingeln gewesen sei (AZ: L 1 U 1882/14).