Ist der Angestellte mit seiner neuen Tätigkeit nicht einverstanden, müsse er nachweisen, dass die neue Arbeit völlig von seinen bisherigen Aufgaben abweicht und deshalb unzumutbar ist, erklärt Perreng. "Der Arbeitnehmer läuft dann aber Gefahr zu hören, dass es keine andere Möglichkeit gibt." Arbeitnehmer müssen sogar eine betriebsbedingte Teilung ihrer Arbeitsstelle hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main hervor (Az: 22 Ca 2556/05). In dem Fall sollte eine Sachbearbeiterin, die in der Verwaltung eines Gästehauses der Post tätig war, jeweils zur Hälfte in zwei anderen derartigen Einrichtungen an unterschiedlichen Orten arbeiten. Das ließen die Richter durchgehen.

Wenn die Tätigkeit dagegen genau im Arbeitsvertrag festgelegt ist, sei ein Mitarbeiter auch nur verpflichtet, diese zu machen, sagt Perreng. Wenn diese Tätigkeit aber nicht mehr benötigt wird, weil die gesamte Abteilung schließt, habe der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeschäftigung im Unternehmen, ergänzt Arbeitsrechtler Bauer.

Auch wenn der Arbeitnehmer versetzt werden soll, gibt es mehrere Varianten. "Wenn der Vertrag es vorsieht, ist eine Versetzung möglich", erklärt Perreng. Solche Versetzungsklauseln im Arbeitsvertrag seien der Normalfall, ergänzt Bauer, der Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Dagegen ist eine Versetzung Perreng zufolge nicht ohne Weiteres möglich, wenn der Vertrag regelt, dass der Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort arbeitet. Dann muss der Chef für eine Versetzung eine Änderungskündigung aussprechen.