Weil er 30 Sekunden Fußball geschaut hat während der Arbeitszeit, wurde ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers nun von seinem Arbeitgeber abgemahnt. Zwei Zeugen hatten das Fußballschauen bestätigt.

Köln - Arbeitnehmer dürfen während ihrer Arbeitszeit nicht auf ihrem Computer fernsehen. Selbst wenn sie nur für eine halbe Minute in ein Fußballspiel hineinschauen, rechtfertigt dies eine Abmahnung, wie am Montag das Arbeitsgericht Köln entschied. (Az: 20 Ca 7940/16) Das Gericht wies damit einen Mitarbeiter eines Automobilzulieferers ab. Weil er während der Arbeitszeit ferngesehen hatte, hatte sein Arbeitgeber ihn abgemahnt. Eine solche Abmahnung kann - etwa im Wiederholungsfall - eine spätere Kündigung erleichtern.

 

Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer daher, die Abmahnung aus seiner Personalakte zu entfernen. Vor dem Arbeitsgericht Köln hatte er damit aber keinen Erfolg. Zwei Zeugen hätten bestätigt, dass der Arbeitnehmer auf seinem dienstlichen Computer „jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden“ ein Fußballspiel angesehen und während dieser Zeit daher nicht gearbeitet habe. Das reiche als Grund für eine Abmahnung aus.