Seit einigen Tagen gilt nun 3G am Arbeitsplatz. Aber heißt das auch, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Kopie des Impfpasses anfertigen dürfen? Ein Jurist klärt auf.

Baden-Württemberg: Lea Krug (lkr)

Wer auch in der aktuellen Corona-Lage weiterhin an den Arbeitsplatz muss, für den gilt derzeit die 3G-Regel. Also nur wer geimpft, genesen oder ein negatives Testergebnis hat, darf den Arbeitsort betreten.

 

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und die Kontrollen dokumentieren, heißt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Seitens der Politik war klar: Das Risiko sich mit Corona zu infizieren soll dadurch weiter gesenkt werden. Doch die Regel sorgt in Unternehmen auch für Unsicherheit. Unter anderem stellt sich die Frage, wie Geimpfte kontrolliert werden. Darf der Arbeitgeber eine Kopie des Impfpasses machen? Der renommierte Arbeitsrechtler Jobst Hubertus Bauer klärt über diese Frage auf.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können nicht auf eine Kopie bestehen

„Wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist, dann ist das möglich“, sagt Bauer. So könne klar festgehalten werden, wann eine Impfung erfolgt ist und wann eine Kontrolle wieder notwendig ist. Doch auf eine Kopie bestehen könne er nicht. „Dem Arbeitgeber ist genüge getan, wenn er einen Einblick in die Unterlagen nehmen kann“, erklärt Bauer.