Ein Mann raucht verbotenerweise am Arbeitsplatz und zieht sich tödliche Verbrennungen zu. Die Berufsgenossenschaft sieht darin keinen Arbeitsunfall. Doch das Reutlinger Sozialgericht ist anderer Meinung.

Reutlingen - Wer an seinem Arbeitsplatz das Rauchverbot missachtet und dabei einen Brand auslöst, verliert deshalb nicht automatisch seinen Versicherungsschutz. Das hat das Sozialgericht in Reutlingen im Fall eine Arbeitnehmers entschieden, der Ende März 2017 auf tragische Weise ums Leben gekommen war.

 

Der Mann hatte sich an seinem Arbeitsplatz eine Zigarette angezündet und wollte dann zusammen mit einer Kollegin den Raucherbereich aufsuchen. Am Arbeitsplatz selbst herrschte ein Rauchverbot. Doch wegen eines Defekts brannte sein Gasfeuerzeug nach dem Schließen einfach weiter. Der Mann warf das Feuerzeug zu Boden. Dort setzte es eine Kunststofffolie in Brand. Beim Versuch, die Flammen auszutreten, fingen auch die Schuhe und die Hose des Mannes Feuer. Kurz darauf brannte seine gesamte Kleidung. Zwar konnte die Kollegin Wasser holen und die Flammen löschen, doch der Mann hatte bereits schwerste Verbrennungen erlitten. Einen Tag später starb er im Krankenhaus.

Das Rauchen selbst ist unversichert

Die Berufsgenossenschaft versagte daraufhin der Witwe die Hinterbliebenenleistungen wie Witwenrente und Sterbegeld. Es handele sich nicht um einen Arbeitsunfall, weil das Rauchen der Privatsphäre zuzuordnen sei, argumentierte sie. In seinem jetzt veröffentlichten, aber noch nicht rechtskräftigen Urteil sieht es das Reutlinger Sozialgericht anders. Zwar sei zutreffend, dass es sich beim Rauchen um eine eigenwirtschaftliche und damit unversicherte Tätigkeit handele. Als der Mann aber versucht habe, den Brand zu löschen, habe er aber sehr wohl im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gehandelt. Er habe damit zum Unfallzeitpunkt „eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht erfüllt“, es handele sich demnach um einen Arbeitsunfall, urteilte das Gericht. Dies gelte, obwohl der Mann das Feuer selbst ausgelöst habe (Az. S 7 U 3152/17).