Das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge kann nachträglich aberkannt werden. Dies hat nun ein Gericht bestätigt. Allerdings müssen dafür gewisse Punkte erfüllt werden.

Münster - Absichtlich falsche Angaben im Asylverfahren rechtfertigen nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster eine nachträgliche Aberkennung des Aufenthaltsrechts in Deutschland. In solchen Fällen gebe es auch keinen Vertrauensschutz auf frühere positive Entscheidungen der Asylbehörde, entschied das Gericht und gab damit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Recht. Das Amt hatte einer angeblich aus Syrien stammenden Familie die Anerkennung wieder entzogen, weil diese Angaben offensichtlich unzutreffend waren (Az.: 8 K 1648/16.A, nicht rechtskräftiges Urteil vom 5. April).

 

Die Familie war im September 2014 nach Deutschland eingereist und hatte Asyl beantragt. Begründung: Sie seien jesidische Kurden und syrische Staatsangehörige. 2015 erkannte das BAMF die Familie als Flüchtlinge an. Nach einem Hinweis der Ausländerbehörde prüfte die Behörde dann erneut. Die Familie hatte gegenüber anderen Flüchtlingen damit geprahlt, die deutschen Behörden getäuscht zu haben.

Bei der neuen Prüfung fiel dem Gericht auf, dass die Familie ihr angebliches Heimatdorf in Syrien anhand von 50 vorgelegten Fotos nicht identifizieren konnte. Die Familienmitglieder sprächen zudem offensichtlich auch kein Wort Arabisch. Die Familie stamme wohl aus der Ukraine, hieß es. Nach Ansicht des Gerichts hat die Familie kein Recht auf Vertrauenschutz. Es sei auch unerheblich, dass das Amt bei sorgfältiger Bearbeitung der Asylanträge die Täuschung der Kläger hätte erkennen können, heißt es in der Begründung.