Mit einer Energiepauschale von 300 Euro sollen die Erwerbstätigen entlastet werden. Eigentlich wird sie mit dem Septembergehalt ausgezahlt. Es gibt aber Ausnahmen.

Eigentlich soll die Energiepauschale vom Arbeitgeber in der Regel im September ausgezahlt werden. Bei wem die 300 Euro – sie müssen versteuert werden – auf dem Gehaltsstreifen aber nicht auftaucht, der sollte im Zweifelsfall beim Arbeitgeber oder dem örtlichen Finanzamt nachfragen, sagt ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums auf Anfrage. Wie sich aus dem umfassenden Frage- und Antwortkatalog des Bundesfinanzministeriums auf dessen Website ergibt, kann es aber eine Reihe von handfesten Gründen dafür geben, dass die 300 Euro nicht rechtzeitig überwiesen worden sind.

 

Pauschale kann auch später kommen

Möglich sei, so das Ministerium, dass der Arbeitgeber die fristgerechte Auszahlung verpasste, weil der Lohnbuchhaltung erst nachträglich bekannt wurde, dass der Arbeitnehmer schon am 1. September eingestellt worden sei. Hierzu stellt das Ministerium klar: Kann die Auszahlung „aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen“ nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn sie mit einer späteren Lohn- oder Gehaltsabrechnung erfolgt. Spätestens aber sollte sie kommen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt.

Ausnahmen für kleinere Arbeitgeber

Manchmal sind die Arbeitgeber auch gar nicht verpflichtet, die Energiepauschale im September auszuzahlen, sondern können das noch im Oktober tun. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber seine Lohnsteueranmeldungen ans Finanzamt nicht monatlich sondern vierteljährlich abgibt. Kleinere Arbeitgeber zum Beispiel, die weniger als 5000 Euro Lohnsteuer im Jahr vorauszahlen, müssen nur einmal im Quartal die Lohnsteuervorauszahlung abgeben. Diese ist erst zum 10. Oktober fällig, deshalb erhalten die betroffenen Arbeitnehmer erst im Oktober die 300-Euro-Pauschale.

Auszahlung über das Finanzamt

Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung nur einmal im Jahr ab, dann kann er sogar ganz auf die Auszahlung an seine Arbeitnehmer verzichten. Verloren ist das Geld für die Arbeitnehmer dann aber nicht, sie können die 300 Euro im nächsten Jahr vom Finanzamt erhalten, wenn sie ihre Einkommenssteuererklärung für 2022 machen.

Besonderheit bei Mini-Jobbern

Es gibt noch andere Fälle, in denen der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Energiepauschale zu überweisen und der Arbeitnehmer sie sich selbst „über das Finanzamt“ holen muss: Beispielsweise, wenn der Arbeitgeber ausschließlich geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) hat, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird. Das gleiche gilt, wenn ein Mini-Jobber dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hatte, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Schließlich ist der Arbeitgeber von der Pflicht befreit, wenn der Arbeitnehmer kurzfristig beschäftigt ist oder wenn er als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist und sein Arbeitslohn pauschal besteuert worden ist. In allen diesen Fällen gilt – wie gesagt – dass die Arbeitnehmer die Energiepauschale nach Abgabe ihrer Einkommenssteuererklärung für 2022 erhalten.