Im Prozess vor dem Landgericht Stuttgart um die Auto-Attacke von Neckartenzlingen im Februar wurde das Urteil gesprochen: Der 29-jährige Angeklagte muss für vier Jahre und neun Monate wegen versuchten Mordes ins Gefängnis. Die Kammer bliebt damit unter den von der Staatsanwaltschaft geforderten neun Jahren. Der Verteidiger hatte die Höhe des Strafmaßes in das Ermessen des Gerichts gestellt.
Kurz ging die Vorsitzende Richterin auf die Vorgeschichte der Auseinandersetzung ein. Der Angeklagte und sein 22-jähriger Kontrahent hätten selbst zunächst keinen Streit miteinander gehabt. Über Bekannte und Freunde seien sie aber in eine schon zuvor schwelende Auseinandersetzung hineingezogen worden. Der Grund dafür könne nicht ermittelt werden. Doch der Streit wurde wohl mit Drohungen, Beleidigungen und Angriffen ab Februar letzten Jahres ausgetragen. Bei einer zufälligen Begegnung sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf der Angeklagte mit einem Stock auf den Geschädigten eingeschlagen habe. Das Opfer wiederum habe die Verlobte des Angeklagten in Selbstverteidigung in die Hand gebissen.
Mordmerkmal der Heimtücke
Am Mittwoch, 7. Februar, entlud sich die angespannte Situation dann nach Ansicht des Gerichts. Der Geschädigte war mit seiner Partnerin in den Drogeriemarkt gegangen, in dem die Verlobte des Angeklagten arbeitet. Die Darstellung des 29-Jährigen, seine Lebensgefährtin habe sich bedroht gefühlt und ihn daher angerufen, kann nach Ansicht der Kammer widerlegt werden. Telefonnachweise hätten keine erbracht werden können. Wie der Angeklagte von der Anwesenheit des Geschädigten auf dem Parkplatz bei dem Drogeriemarkt erfahren habe, können nicht geklärt werden, so die Richterin. Aber er sei mit einem Auto gezielt auf den 22-Jährigen zugefahren. Das könne durch Zeugen, Sachverständige und das Fehlen von Bremsspuren belegt werden. Das Mordmerkmal der Heimtücke sei erfüllt. Der Geschädigte sei arg- und wehrlos gewesen. Er habe nur eine geringe Reaktionszeit von etwa 3,2 Sekunden zwischen dem Bemerken des heranfahrenden Autos und dem Zeitpunkt gehabt, in dem er von dem Fahrzeug gestreift wurde. Der Geschädigte habe dem Pkw zwar ausweichen können, sei aber dennoch von dem Auto gestreift und dabei am Bein verletzt worden. Die Tötungsabsicht sei erkennbar.
Keine scharfe Waffe im Einsatz
Die von der Staatsanwaltschaft genannten Mordmerkmale der Gemeingefährlichkeit und der niederen Motive sah die Kammer nicht. Auf dem Parkplatz seien der Geschädigte und seine Partnerin, aber keine anderen Personen gefährdet gewesen. Rache reiche als niederes Mordmotiv nicht aus. Nach der fehlgeschlagenen Auto-Attacke habe der Angeklagte den davon laufenden Geschädigten mit einer Softair-Waffe verfolgt, dann aber doch von ihm abgelassen. Eine scharfe Waffe sei nicht eingesetzt worden.