Seit Anfang Oktober gilt in ganz Deutschland ein neues Infektionsschutzgesetz. Doch was ist mit der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg? Die wichtigsten Informationen, etwa zur Maskenpflicht, im Überblick.

Baden-Württemberg: Lea Krug (lkr)

FFP2-Maskenpflicht in Fernzügen und Fernbussen, Aufhebung der Regeln in Flugzeugen: Anfang Oktober sind mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes bundesweit neue Corona-Vorgaben in Kraft getreten. Über die Regeln in Bus und Bahn aber entscheiden die Bundesländer.

 

Doch was gilt nun in Baden-Württemberg? Das Land hat eine entsprechende Übersicht veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte hier zusammengefasst:

– Die Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) gilt im öffentlichen Personennahverkehr, also in Bus und Bahn, auch weiterhin. Außerdem muss eine Maske in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen getragen werden.

– Der Bund schreibt aber für die Fernzüge, also etwa für Fahrten mit dem ICE, in Deutschland das Tragen einer FFP2-Maske vor.

– Für Kinder gelten verschiedene Ausnahmen. Sie sind von der Maskenpflicht bis zu einem Alter von einschließlich 5 Jahren ausgenommen. Bei der FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen sie außerdem bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen.

In Restaurants und anderen Innenräumen (Stand 6. Oktober) gibt es in Baden-Württemberg keine Pflicht zum Tragen einer Maske. Sollte sich die Lage aber verschärfen und die Coronazahlen weiter steigen, dann können die Länder etwa für Innenräume oder in Schulen wieder eine solche Pflicht einführen.