Wer im Ausland studiert, kann speziell dafür BAföG-Unterstützung beantragen. Aber aufgepasst: Selbst wenn die Uni in Indonesien liegt, kann es sein, dass man Inlands-BAföG beantragen muss. Sonst könnte es sein, dass man leer ausgeht.

Tübingen - Das Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim hat jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen langjährigen Rechtsstreit um Auslands-Bafög gewonnen. Dem Urteil des fünften Senats des Bundesverwaltungsgerichts zufolge erhält die ehemalige Studentin Julia Rojahn kein Auslands-Bafög für das Wintersemester 2014/15, in dem sie am European Overseas Campus (EOC) in Indonesien studiert hat (Az. 5 C 8.17).

 

Sechs Monate in Indonesien

Die Studentin hatte an der Europa-Universität Flensburg studiert und ihren Bachelorabschluss innerhalb der Regelstudienzeit von sechs Semestern abgelegt. Die sechs Monate am EOC in Indonesien wurden ihr von der Universität Flensburg mitsamt den Prüfungsergebnissen vollständig auf ihren Studiengang angerechnet. Da sie seinerzeit kein Auslands-Bafög erhielt, verklagte sie das zuständige Studierendenwerk Tübingen-Hohenheim, das bundesweit für alle zuständig ist, die im asiatischen Raum oder in der Türkei ein Studium oder Praktikum absolvieren. Im Februar 2016 hatte Rojahn vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen auch zunächst Erfolg: Ihr wurde Auslands-Bafög zugesprochen. Allerdings war dann die Berufung des Studierendenwerks gegen dieses Urteil erfolgreich, der Verwaltungsgerichtshof Mannheim wies im April 2017 die Klage Rojahns ab. Die Revision Rojahns wiesen die Bundesverwaltungsrichter nun zurück und bestätigten das Mannheimer Urteil.

Gericht: Indonesische Uni hat keine eigene Studienordnung

Der Vorsitzende Leipziger Richter Jürgen Vormeier sagte, bei dem indonesischen EOC handele es sich um eine „Zweigstelle“ der Universität Flensburg, „mit der diese das Ziel verfolgt, jenseits ihres eigentlichen Standortes Studierenden aus Deutschland die Absolvierung eines Auslandssemesters zu ermöglichen“. Damit sei der EOC nicht als selbstständig anzusehen, was Voraussetzung wäre für den Bezug von Auslands-Bafög. Für die fehlende Selbstständigkeit des EOC fand Vormeier weitere Anhaltspunkte: Weder der EOC noch die dortigen Studienmodule wiesen eine staatliche indonesische Akkreditierung auf, alle Studierenden am EOC seien an der Uni Flensburg eingeschrieben, die Lehr- und Prüfungsinhalte am EOC entsprächen denen des Studiengangs International Management der Universität Flensburg und der EOC besitze keine eigene Studienordnung.

Da Rojahn kein Auslands-Bafög zusteht, hätte sie seinerzeit beim Studentenwerk Schleswig-Holstein Inlands-Bafög beantragen können. Vormeier ergänzte, die Richter hätten nicht darüber zu entscheiden gehabt, ob Rojahn Inlands-Bafög zu erhalten habe.