Bahn- oder Flugausfälle Vom Winterchaos betroffen? So gibt’s Geld zurück
Mit den Temperaturen sank im Januar auch die Zuverlässigkeit von Bahn- und Flugverbindungen. Bei Verspätungen und Ausfällen stehen den Betroffenen Entschädigungen zu.
Mit den Temperaturen sank im Januar auch die Zuverlässigkeit von Bahn- und Flugverbindungen. Bei Verspätungen und Ausfällen stehen den Betroffenen Entschädigungen zu.
Schneechaos und Glatteis: Der Januar war reich an Wetterkapriolen. Unter dem Winterchaos hat nicht zuletzt auch die Zuverlässigkeit von Bahn- und Flugverbindungen gelitten, denn Schnee und Eis führten vielerorts zu Verspätungen und Ausfällen. Betroffene Reisende haben nun in vielen Fällen ein Recht auf Entschädigungsleistungen durch das jeweilige Beförderungsunternehmen.
„Verzögerungen im Bahn- und Flugverkehr sind keineswegs Schnee von gestern – möglicherweise stehen einem Erstattungen zu“, sagt Inga Esch vom Europäischen Verbraucherzentrum in Kehl. Denn europaweit gelten klare Regeln: die EU-Bahngastrechte-Verordnung und die EU-Fluggastrechte-Verordnung. „Auch wenn der Winter den Verkehr ausbremst, müssen Passagiere nicht auf ihre Rechte verzichten“, betont Esch.
So steht einem bei Bahnfahrten ab 60 Minuten Verspätung eine kostenlose Umbuchung auf einen anderen Zug zu, außerdem eine angemessene Verpflegung, sofern dies praktisch durchführbar ist. Bei 60 bis 119 Minuten Verzögerung können Fahrgäste bei einer einfachen Fahrt 25 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Und wenn der Reiseantritt für Bahngäste durch eine erwartete Verspätung von mindestens 60 Minuten sinnlos wird, zum Beispiel da sie einen wichtigen Termin verpassen, können sie den vollständigen Fahrpreis von der Bahn zurückverlangen. Aber: Die Bahngesellschaft erstattet keine Folgekosten, etwa die Kosten eines Hotelzimmers, das Reisende wegen des Reiseabbruchs nicht nutzen konnten. Umgekehrt haben Passagiere aber Anspruch auf eine Hotelübernachtung, wenn die Weiterreise aufgrund eines Zugausfalls nicht mehr am selben Tag erfolgen konnte.
Wer also die Nacht während des Winterchaos notgedrungen in der Fremde verbringen musste, kann seine Hotelrechnung bei der Bahn zur Erstattung einreichen. Gut zu wissen: „Reisende können ihre Ansprüche bis zu drei Monate nach der gebuchten Fahrt geltend machen“, so Verbraucherschützerin Esch. Entstandene Kosten muss man dabei natürlich belegen können – Rechnungen über die Ausgaben für Essen, Taxi oder Hotel können daher bares Geld wert sein.
Für Ausgleichszahlungen bei einer Flugverspätung ist die Voraussetzung, dass diese am Zielflughafen mindestens drei Stunden beträgt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke und kann bis zu 600 Euro betragen. Bei einer Verzögerung von mindestens fünf Stunden können Passagiere alternativ den vollen Ticketpreis zurückverlangen. „Ansprüche auf Verpflegung hängen von der Dauer der Wartezeit und der Flugstrecke ab“, sagt Expertin Esch. „Kann die Weiterreise erst am nächsten Tag erfolgen, etwa weil der Flug erst am Morgen startet, greift die volle Betreuungspflicht: Die Airline organisiert und übernimmt die Hotelübernachtung und den Transfer.“ Fällt ein Flug aus, haben Passagiere Anspruch auf eine Erstattung des vollständigen Ticketpreises oder auf eine Ersatzbeförderung. Eine Entschädigung richtet sich nach der zeitlichen Abweichung des angebotenen Ersatzflugs.
Wirklich kundenfreundlich agiert in diesem Bereich aber kaum eine Fluglinie: „Viele Airlines versuchen regelmäßig, Ausgleichszahlungen unter Verweis auf widrige Umstände abzublocken, obwohl diese im konkreten Fall gar nicht vorlagen“, sagt Boris Narewski, Rechtsanwalt und Partner in der gleichnamigen, auf Reiserecht spezialisierten Kanzlei aus Berlin. „Oft wird auch versucht, die Betroffenen mit einer geringen Zahlung oder einem Fluggutschein abzuwehren.“
Damit sollte man sich nicht abspeisen lassen, rät der Experte: Wenn nicht gerade ein Fall von höherer Gewalt vorlag, bestehe stets ein Anspruch auf die volle Entschädigungssumme. „Dies gilt auch, wenn der Flug komplett ausfällt oder man zwar pünktlich zum Check-in erschienen ist, aber etwa aufgrund einer Überbuchung nicht befördert wird“, sagt Narewski.
Auch der ursprüngliche Ticketpreis spielt keine Rolle. „Es ist völlig egal, ob es sich um einen Linienflug bei einer Premium-Airline handelt, einen Charterflug im Rahmen einer Pauschalreise oder einen Billigflug“, sagt der Rechtsanwalt. Im Einzelfall könne den Passagieren sogar eine Entschädigung zustehen, die höher ist als der ursprüngliche Ticketpreis.
Aber ist eine Flugverspätung aufgrund von Schneefall höhere Gewalt? „Winterwetter allein entbindet Verkehrsunternehmen nicht automatisch von ihren Pflichten“, erläutert Esch. Ob Schnee und Eis als höhere Gewalt gelten und damit von Entschädigungsansprüchen ausgenommen sind, hängt davon ab, wie außergewöhnlich das Wetter tatsächlich ist. „Ob einem ein Entschädigungsanspruch zusteht, entscheidet sich im Einzelfall“, so die Verbraucherschützerin. „Andere Rechte, wie der Anspruch auf Verpflegung und Umbuchung, bestehen in solchen Fällen jedoch weiterhin.“ Reisende sollten daher nicht zögern, ihre Forderung geltend zu machen.
Hilfreich sein bei der Geltendmachung von Entschädigungsforderungen können spezialisierte Onlineportale wie Flightright im Fall von Flugverspätungen oder Fahrkartenerstattung.de bei Zugverspätungen. Auf den Portalen gibt man die jeweilige Verbindung an und lädt ein Foto seines Tickets hoch – um die Antragstellung kümmert sich dann das Portal. Das verlangt zwar einen bestimmten Prozentsatz der Erstattungsleistung als Provision, dafür muss man sich dann aber auch um nichts weiter kümmern.