Tausende Trecker waren am Montag in Deutschland im Einsatz, teilweise wurden Straßen und Autobahnauffahrten blockiert. Die protestierenden Bauern zeigten sich dabei auch mitunter rebellisch. Dass sich viele Politiker mit den Landwirten solidarisieren, hat keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung. Denn für die Rechtmäßigkeit einer Aktion ist ihr Ziel unerheblich. Die Versammlungsfreiheit gilt grundsätzlich für Inhalte jeder Art. Eine illegale Aktion wird allerdings nicht dadurch rechtmäßig, dass viele das Anliegen nachvollziehen können.
Umgekehrt schützt die Versammlungsfreiheit aber gerade auch diejenigen, die sich für unpopuläre Inhalte einsetzen. So ist es auch unerheblich, ob sich Verfassungsfeinde an den Aktionen beteiligen und ihre Parolen publik machen. Auch Rechtsextremisten haben Grundrechte und dürfen demonstrieren.
Die Grenze ist jedoch erreicht, wenn es um Straftaten geht. Wer mit einem „Tötet Özdemir“-Schild zur Ermordung des Landwirtschaftsministers aufruft, macht sich wegen einer öffentlicher Aufforderung zu Straftaten selbst strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.
Ein einzelnes Schild, das strafbar ist, macht aber nicht die gesamte Demonstration illegal. Vielmehr müssen die Ordner auf der Demonstration dafür sorgen, dass ebensolche Schilder verschwinden. Notfalls muss die Polizei einschreiten.
Schon öfter waren auf Bauernprotesten Galgen zu sehen. Die Beurteilung ist allerdings nicht so eindeutig. Hängt am Galgen eine rot-gelb-grüne Ampel, wird damit wohl eher ein Ende der Koalition gefordert als die Hinrichtung konkreter Politiker. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass mehrdeutige Äußerungen im Zweifel so ausgelegt werden, dass sie nicht strafbar sind. Strafbar kann allerdings nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Kundgebung sein. So ist eine Straßenblockade in der Regel auch dann eine strafbare Nötigung, wenn sie Aufmerksamkeit für einen politischen Zweck schaffen soll. Die Klimaaktivisten der Letzten Generation wurden deshalb in den vergangenen zwei Jahren Hunderte Male zu Geldstrafen verurteilt, manchmal sogar zu Freiheitsstrafen.
Anders sieht es aus, wenn die Meinungskundgebung im Vordergrund steht und die Behinderung des Verkehrs nur eine notwendige Nebenfolge ist. Offiziell hat der Bauernverband nämlich nicht zu „Blockaden“ aufgerufen, sondern zu „Traktorenkorsos“ und „Kolonnenfahrten“, die er auch ordentlich bei den Behörden anmeldet hat.
Die Bauern können sich dabei auf das Selbstbestimmungsrecht berufen. Wer eine Kundgebung veranstaltet, kann grundsätzlich selbst entscheiden, wann, wo und wie demonstriert werden soll. Dass Bauern mit ihren Traktoren demonstrieren, ist also ihr gutes Recht, auch wenn dies zu massiven Verkehrsbehinderungen führt.
Wohl eher informell war aber oft auch von „Blockaden“ die Rede, insbesondere an Autobahnzufahrten. In Mecklenburg-Vorpommern hat das Innenministerium deshalb nach einem Kooperationsgespräch den Bauern eine eindeutige Auflage gemacht: Die Versammlungen dürfen lediglich „an den“ Auffahrten zu den Bundesautobahnen stattfinden. „Die Nutzung der Auffahrt muss jederzeit gewährleistet sein.“
In Sachsen war man weniger streng. Dort wurden auch zeitweise Blockaden der Autobahnauffahrten erlaubt. In bestimmten Abständen – je nach Verkehrsaufkommen vor Ort – sollte jedoch der Autoverkehr durchgelassen werden. Feuerwehr und Krankenwagen sollten zudem stets passieren können.
Auch in Brandenburg gab es eine Vorgabe, die sich an Intervallen orientierte: Autobahnauffahrten waren „alle 30 Minuten für jeweils 30 Minuten freizugeben“. Gegen diese Auflage klagten die Bauern jedoch mit Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschied am Samstag, dass die Bauern die Autobahnzufahrten auch stundenlang blockieren dürfen. Die Autofahrer müssten nicht unbedingt die Autobahn benutzen und könnten ihr Ziel auch auf anderen Straßen erreichen, so die Begründung. So großzügig war der Umgang der Gerichte mit der Letzten Generation bisher in der Regel nicht.