Darf in der Böblinger Straße 361 gebaut werden? Die Stadt legt gegen ein des VGH Mannheim Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie hält ein Bauverbot aus der Nazizeit für gültig.

Stuttgart - Seit sechs Jahren schwelt der Streit um ein Neubauvorhaben an der Böblinger Straße 361. Nun geht er in die Verlängerung. Die Stadt hält das Urteil, das der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim im Februar fällte, für „rechtsfehlerhaft“ und hat daher Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt. Dies teilte Kirsten Rickes, Leiterin des Baurechtsamts, auf Anfrage mit.

 

Der VGH hatte der Eigentümergemeinschaft Recht gegeben, die auf dem Areal an der Böblinger Straße ein neues Wohn- und Geschäftshaus bauen will. Der Kern des Streits erstreckt sich um einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1935, den die Stadt als gültig erachtet und der an der Stelle, wo heute das Haus steht, ein Bauverbot vorsieht. Zudem gibt es aber auch einen Bebauungsplan aus dem Jahr 1929, der ein Baufenster enthält. Eben diesen sahen die Richter als Grundlage an und verpflichteten die Stadt, einen Bauvorbescheid zu erteilen. Bei der im Jahr 1935 vorgenommenen Abwägung sei die Eigentumsgarantie nicht ausreichend berücksichtigt worden, lautete die Argumentation des VGH.

Die von der Stadt genannten Gründe überzeugten die Richter nicht. Auch nicht eine Gerneralbereinigung, die 1986 ins Baugesetzbuch eingefügt worden war. Dadurch sollten Gemeinden entlastet werden – indem Fehler in Bebauungsplänen nicht mehr ins Gewicht fallen, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Stichtag geltend gemacht wurden. Ein grundsätzliches Votum, wie mit Plänen, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes im Jahr 1961 zu verfahren ist, gab es aber nie. Aus diesem Grund hatte der VGH die Revision zugelassen.