Die Richter des Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim haben zugunsten der Ludwigsburger Wohnungsbaugesellschaft entschieden. Sie genießt Bestandsschutz.

Drei Bauträger hatten jahrelang gegen die Stadt Ludwigsburg geklagt. Ihre Begründung: Die Stadt vermarkte über ihre Wohnungsbaugesellschaft die besten Stücke des knappen Baulands selbst und mache zudem den privaten Immobilienunternehmern mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen Konkurrenz. Seit Ende März steht fest, dass auch der letzte Prozess vor dem Verwaltungsgerichtshof in Mannheim für die drei Kläger verloren gegangen ist. Nun lieferte das Gericht auch die Begründung dafür.

 

Eine wesentliche Rolle spielte dabei das Gründungsjahr der Ludwigsburger Wohnungsbaugesellschaft. Denn zum 1. Januar 2006 ist ein neuer Paragraf der Gemeindeordnung in Kraft getreten, der genau vorschreibt, wann eine Kommune mit einem Unternehmen tätig werden darf: nämlich nur dann, wenn der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt, das Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und wenn – falls man außerhalb der sogenannten kommunalen Daseinsvorsorge tätig wird – dieselbe Aufgabe nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Anbieter erfüllt werden kann.

Wohnungsbaugesellschaft genießt Bestandsschutz

Da es die Ludwigsburger Wohnungsbaugesellschaft aber schon seit 1953 gebe, hätte die Vorschrift nur dann angewendet werden können, wenn die Stadt Ludwigsburg die Wohnungsbaugesellschaft nach dem 31. Dezember 2005 wesentlich erweitert habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, so die Richter. Die kommunale Gesellschaft habe schon zuvor Eigentumswohnungen errichtet und verkauft und dies auch nicht so stark ausgeweitet, dass sich der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit – im Wesentlichen die Wohnungsverwaltung – verändert habe. Damit genieße die Ludwigsburger Wohnungsbaugesellschaft Bestandsschutz für die beanstandete Bauträgertätigkeit. Und es komme auch nicht darauf an, ob diese der kommunalen Daseinsvorsorge zuzuordnen sei.