Bayerisches Reinheitsgebot Hexenküche Brauhaus

Hopfen, Wasser, Hefe, Malz – Bier Foto: dpa/Christophe Gateau

Vor mehr als 30 Jahren musste Deutschland seine Grenzen für ausländische Biere öffnen, die nicht nach dem Reinheitsgebot von 1516 gebraut sind. Ein Blick zurück – ganz ohne Zorn.

Berlin/München - Im Frühling 1987 erwartet die deutsche Bierwelt den Untergang des Abendlandes. Das Bollwerk deutscher Trinkkultur ist unter Beschuss. Der Europäische Gerichtshof hatte am 12. März entschieden, dass das deutsche Reinheitsgebot zwar für deutsche Bierbrauer gelte, nicht aber für importierte Biere. Was Brüssel als Wettbewerbsverzerrung und Verstoß gegen das Prinzip des Freihandels anprangerte, goutierte der bajuwarische Volkszorn in Gestalt eines grantigen Wirts: „Die Luxemburger Kakadus soll’n doch ihren Plempel selber saufen.“

 

Eine fast 500-jährige Ära ging zu Ende. Bisher war der Gerstensaft aus deutschen Landen durch eines der ältesten Lebensmittelgesetze der Welt geschützt: das bayerische Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516. Nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser – also „rein“ − durfte das edle Gebräu hergestellt sein.

In manchem Bier schwimmt Ochsengalle

Eine Verordnung, die seinerzeit durchaus ihre Berechtigung hatte, da manche Brauer mehr auf Quantität statt auf Qualität setzten. Zahlreiche Quellen lassen erkennen, wie dem faden Geschmack nachgeholfen wurde. Das Panschen mit altem Bier und Honig nimmt sich da noch harmlos aus. In den Hexenküchen mancher Sudhäuser brodelten ganz andere Sachen: Pottasche, Tabak, Ochsengalle, Eichenrinde, Unkraut, Fichtenspäne oder Kiefernwurzeln.

Früh schon versuchte man Bierfrevlern das Handwerk zu legen. Im Augsburger Stadtrecht, das Kaiser Friedrich Barbarossa der civitas Augustensis am 21. Juni 1156 verlieh, findet sich der Passus: „Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht, soll er gestraft werden.“ Um den schwarzen Schafen der Zunft besser auf die Finger schauen zu können, beauftragten die Bürger von Regensburg 1447 den Arzt Konrad Megenwart mit der regelmäßigen Kontrolle der in ihrer Stadt gebrauten Biere.

Das Reinheitsgebot als frühes Beispiel für praktizierten Verbraucherschutz

Das Ergebnis scheint ernüchternd gewesen zu sein, denn schon sechs Jahre später wurden die Brauer eidlich verpflichtet, ihrem Bier „weder Samen noch Gewürz oder Gestrüpp“ oder dergleichen zuzusetzen. Auch „Glattwasser“ durften sie nicht mehr herstellen. Glattwasser war ein letzter Absud von den Resten der Maische, äußerst dünn und kaum genießbar.

Als Herzog Wilhelm IV. und sein Bruder Ludwig X. am 23. April 1516 auf dem Landständetag zu Ingolstadt das Reinheitsgebot erließen, setzten sie damit nicht nur hohe Qualitätsstandards, sondern gaben auch ein frühes Beispiel für praktizierten Verbraucherschutz. Die Bayernherzöge reglementierten zugleich die Herstellung eines Volksnahrungsmittels.

Dem Bier werden heilende Kräfte zugeschrieben

Denn Bier war in einer Zeit, in der die Kartoffel in Europa unbekannt war und der Gemüseanbau wesentlich begrenzter als heute, ein willkommener Kalorienbringer und eine Vitaminquelle, die man ohne Bedenken trinken konnte. Kein Wunder, bekräftigte 1530 ein Mandat der Herzöge von Bayern, dass ein „pier halb speis“ sei. Dem Bier wurden sogar heilende Kräfte zugeschrieben.

Bei Erkältungen griff man zur warmen Biersuppe; die Genesung Verwundeter sollte angeblich durch Gerstensaft beschleunigt werden. Gegen Fieber, Skorbut oder Pest gab es Biere mit Kräuterzusätzen.

Wenn das Bier im Mittelalter so wichtig war, warum wurde das Reinheitsgebot dann erst 1516 erlassen, also später als ähnliche Regelungen in anderen Zunftgewerben? Ein Grund mag sein, dass lange nur für den Eigenbedarf gebraut wurde. Die Selbstversorgung praktizierten seit karolingischer Zeit die weltlichen und geistlichen Grundherren, die Klosterbrauereien und die Bauern in ihren Dorfgemeinschaften.

Auch in den Städten genossen Bürger vielfach das Privileg, in Vereinigungen von Hausbrauern den eigenen Bedarf zu decken. Erst an der Wende vom 13. zum 14. Jahrhundert traten verstärkt die Handelsbrauer auf den Plan, die sich bald in einflussreichen Zünften organisierten.

Die Hochburgen der Braukunst liegen damals im Norden

Die Hochburgen der Bierproduktion lagen damals nicht in Süddeutschland, sondern im Norden. Etwa in Hamburg, Lübeck, Bremen, Danzig oder Wismar, die einen schwunghaften Regional- und Fernhandel in Gang brachten.

Als zechfreudige Zeit wird das Jahrhundert des Reinheitsgebots oft beschrieben: Der jährliche Bierkonsum eines Hamburger Bürgers lag um 1550 bei rund 700 Litern. Das süddeutsche Kloster Prüfening gab als Eigenverbrauch Ende des 16. Jahrhunderts pro Kopf rund 1000 Liter an; für die Patres veranschlagte man drei bis vier Liter täglich. Zur Ehrenrettung der Konsumenten sei gesagt, dass neben Vollbier viel Dünnbier getrunken wurde.

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Auch die Damenwelt hatte offenbar einen kräftigen Zug. Noch die Hoftrinkordnung in Sachsen-Gotha von 1648 legt fest: „vors gräfliche und adelige Frauenzimmer vier Maß Bier und des Abends zum Abschenken drei Maß Bier“.

Mit dem Erlass festigt der Herzog seine Position

Warum aber ging das Reinheitsgebot von Bayern aus, wo doch vereinzelt Bestimmungen zum Bier auch in anderen Regionen erlassen worden waren? Weil die Herzöge in Bayern ihre Herrschaft früh zu zentralisieren begannen und ihre Macht gegenüber den Ständen durch Gesetzgebung festigen wollten.

Auch das hatte seinen Grund: Bis zum 15. Jahrhundert war Bayern in bis zu vier Herzogtümer geteilt gewesen. Erst Wilhelm IV. konnte die Territorien wieder unter sich vereinigen. Und sein Bier-Erlass festigte auch seine Position: „Wir woellen auch sonderlichen das für an allenthalben in unsern Stetten, Märckthen un auff dem Lannde zu kainem Pier merer stückh dan allain Gersten, Hopfen un wasser genomen un gepraucht soelle werdn“.

Panschern drohen harte Strafen

Die Einhaltung des Reinheitsgebots wurde von nun an in ganz Bayern überwacht: die „Bierbeschau“. Panschern drohte Strafe „an leib und gut“, schlechtes Bier landete im Rinnstein. Die Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. aus dem Jahr 1532 sah für den Lebensmittelfälscher vor, man möge ihn „an seinem Leib als mit rutten außhawen“.

Wie streng die Kontrollen gehandhabt wurden, von Prüfern, die manchmal unqualifiziert, mal eng verfilzt waren mit den einheimischen Brauern, steht auf einem anderen Blatt. So donnerte noch im 17. Jahrhundert der Prediger Abraham a Santa Clara, dass es Brauer gebe, die „einen so liederlichen Trank machen, dass solcher mehr schädlich als nützlich ist und oft in dem menschlichen Leib nicht besser haust als ein Regiment Husaren in einem Land“.

Die Apokalypse der Bierwelt bleibt aus

Trotzdem bleibt: Seit 1516 ist das Reinheitsgebot in bayerischen Verordnungen und Gesetzen immer wieder bestätigt und seine Einhaltung überwacht worden. Und in dem Biersteuergesetz des Reichstags von 1918, das – mit einigen Änderungen für obergärige Biere wie Weizen, Kölsch und Alt – noch heute in allen Bundesländern gilt, wurde das Reinheitsgebot auf Staatsebene festgeschrieben. Es zählt für die deutschen Brauer, seit 1987 aber nicht mehr für importierte Biere. Der deutschen Bierwelt ist der Himmel dennoch nicht auf den Kopf gefallen. Dann also: Oans, zwoa, gsuffa!

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