Angehenden Finanzbeamten winkt an der Verwaltungshochschule in Ludwigsburg gleich ein doppelter Abschluss. Hauptziel des Studiengangs „gehobener Dienst der Steuerverwaltung“ ist das Bestehen der Laufbahnprüfung, die eine Karriere in den Finanzbehörden eröffnet. Daneben erhalten die Absolventen seit 2007 einen Bachelor of Laws (LL B), der nur außerhalb des Fiskus relevant ist. Wer lieber doch in die freie Wirtschaft wechselt – was der Staat wegen der aufwendigen Ausbildung nicht gerne sieht –, kann dort mit dem akademischen Grad punkten.
Die beiden Abschlüsse sind indes eng aneinander gekoppelt: Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht besteht, bekommt auch keinen Bachelor – hat also am Ende gar nichts in der Hand. Aber ist es rechtens, dass die durchaus unterschiedlichen Prüfungen gleichsam in einem Zug abgenommen werden? Diese Frage ließ ein durchgefallener Absolvent jetzt vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart klären. Dort wehrte er sich dagegen, dass ihm mit dem Nichtbestehen der Staatsprüfung zugleich auch der Bachelor-Grad verweigert werde. Sein Begehren: Er wolle die Bachelor-Prüfung wiederholen dürfen.
Abschluss für Karriere in der Wirtschaft wichtig
Für seine künftige berufliche Laufbahn, erläuterte der Kläger, sei der Titel von großer Bedeutung. Nach dem Misserfolg bei der Prüfung war er aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Doch sein Finanzamt – dringend auf der Suche nach Personal – stellte ihn umgehend als Angestellten wieder ein, mit der Aussicht, nach einem Jahr erneut verbeamtet zu werden. So kam es auch. Ohne den Abschluss aber, erkannte der Mann, habe man in der Finanzverwaltung wenig Karrierechancen. Daher gab er den Beamtenstatus wieder auf und wechselte zu einem privaten Arbeitgeber. Der fehlende Abschluss war für diesen kein Problem, doch sein Mitarbeiter wollte nicht auf Dauer ohne einen in der freien Wirtschaft anerkannten Abschluss dastehen.
Vor dem Verwaltungsgericht argumentierte er als Kläger sinngemäß, die beiden Abschlüsse seien zwei Paar Stiefel: Der Studiengang für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung sei insofern von jenem zu trennen, der mit dem Bachelor abschließe. Schließlich seien die Anforderungen unterschiedlich: Während bei der Laufbahnprüfung der Stoff des gesamten Studiums abgefragt werde, sei es beim Bachelor jeweils der Stoff des letzten Moduls; zudem werde dort weniger schriftlich und mehr mündlich geprüft. Es gehe nicht, die verschiedenen Prüfungen miteinander zu verquicken.
Die Verwaltungshochschule trat dieser Sichtweise entgegen. Es gebe nur einen Studiengang „Gehobener Dienst der Steuerverwaltung“, der zum einen mit der Laufbahnprüfung ende und zudem eine Bachelor-Prüfung ermögliche, argumentierte sie laut einem Gerichtssprecher. Die Klage sei daher abzuweisen. Vor dem Verwaltungsgericht wurden die Positionen ausführlich erörtert, später wies die Kammer die Klage ab. Ihre schriftliche Begründung steht noch aus, Berufung wurde nicht zugelassen.
Weil die Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei, wollte die Beamtenhochschule sie nicht näher kommentieren. Man sehe sich „in der gegenwärtigen Ausgestaltungsform unseres Studiengangs bestätigt“, hieß es auf Anfrage. Dieser sei zudem erst unlängst erneut akkreditiert worden, wobei auch die Kombination aus Laufbahn- und Bachelorprüfung beleuchtet worden sei. Vor der Klage sei die Kombination noch nicht gerichtlich beanstandet worden.
Der Kläger könnte nun noch versuchen, die Berufung zu erzwingen. Darüber will er entscheiden, sobald die Urteilsgründe vorliegen.