Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bestätigt ein Verbot der Stadt Freiburg: Wer öffentlich Tarotkarten legen möchte, hat keinen Anspruch auf eine Sondergenehmigung.

Mannheim - Was darf man auf der Straße und was nicht? Bis vor nicht allzu langer Zeit wurde darüber in vielen Städten gestritten, vor allem wenn es um Musikdarbietungen oder andere Aufführungen in Fußgängerzonen ging. Für Musiker und Schauspieler hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen höchstrichterlich entschieden: Ihre Vorführungen auf Straßen und Plätzen sind zwar erlaubnispflichtig, sie haben jedoch unter bestimmten Umständen und dank des grundrechtlichen Schutzes der Kunstfreiheit Anspruch auf Genehmigung. Diese „Sondernutzungserlaubnis“ muss bei den Ordnungsämtern beantragt werden.

 

Der städtische Vollzugsdienst hat das Kartenlegen untersagt

Unter Berufung auf die Kunstfreiheit hatte Anfang 2018 ein Mann in der Freiburger Fußgängerzone einen Klapptisch und zwei Stühle aufgestellt, um Passanten Tarotkarten zu legen. Nachdem der städtische Vollzugsdienst auf den Mann aufmerksam geworden war, hatte er ihm seine Tätigkeit untersagt. Anschließend hat die Stadt auch seinen Antrag auf eine Sondergenehmigung abgelehnt – zu Recht, hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem jetzt veröffentlichten Beschluss entschieden und einen Eilantrag des Mannes in letzter Instanz abgelehnt.

In seinem Antrag auf Sondernutzung hatte sich der Mann auf das Merkblatt Straßenkunst und Straßenmusik der Stadt Freiburg berufen, in dem die Stadt 2004 Auftritte von Straßenkünstlern unter festgelegten Bestimmungen erlaubt. Die Einschätzung der Behörde, das Karten-Wahrsagen sei keine Straßenkunst, sei subjektiv und willkürlich, brachte er vor. Dem hielt die Stadt entgegen, dabei handle es sich um wirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten, eine Sondergenehmigung sei nicht möglich.

Auch beim Verwaltungsgericht in Freiburg hatte der Mann kein Glück

Gegen diese Begründung wandte sich der Kartenleger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Verwaltungsgericht in Freiburg. Auch dort hatte er kein Glück. Das Legen von Tarotkarten sei in Freiburg weder ortsüblich noch falle es unter den sogenannten Gemeingebrauch einer Straße, zu dem in erster Linie der Verkehr, die Fortbewegung und Kommunikation gehörten, stellten die Richter fest. Aller Voraussicht nach handle es sich beim Kartenlegen auch nicht um Straßenkunst im Sinne des Freiburger Merkblatts.

Dieser Einschätzung hat sich auch der für Straßenrecht zuständige 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs angeschlossen und die Beschwerde des Mannes abgelehnt. Das Kartenlegen im öffentlichen Raum sei eine Sondernutzung, der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf eine Erlaubnis. Dass er künstlerisch tätig werden wolle, sei „nicht ersichtlich“. meinten die Richter. Der Antragsteller selbst habe vorgebracht, er biete „interessierten Passanten“ mit den Karten „neue Impulse und Lösungen“ und wolle sie „durch die tiefgründige Welt des Tarots“ führen. Doch spreche „alles dafür, dass er im öffentlichen Straßenraum lediglich eine Dienstleistung anbieten will“, heißt es in der Entscheidung. (Az. VGH 5 S 2592/18)