Verbotenes Zitieren aus Verfahrensakten – dieser Tatbestand wurde durch die Polizei-Affäre bekannt. Im Fall eines Ex-Polizisten zeigen Staatsanwälte hohen Verfolgungseifer.

Titelteam Stuttgarter Zeitung: Andreas Müller (mül)

Den Untersuchungsausschuss zur Polizei verfolgt Martin D. (53) gleich aus zwei Gründen ganz genau. Zum einen sieht er sich selbst als Opfer von Machtmissbrauch, wenn auch nicht sexuellem. Seit er sich vor Jahren aus dem Polizeidienst habe drängen lassen, klagt er, werde er von Justiz und Polizei unerbittlich verfolgt. Zum anderen muss er sich genau jenes Vorwurfs erwehren, der auch im Zusammenhang mit der Weitergabe eines Anwaltsschreibens durch Innenminister Thomas Strobl (CDU) an einen Journalisten erhoben worden war: „verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen“ nach Paragraf 353 d des Strafgesetzbuchs. Bei Strafe untersagt ist es danach, vor der öffentlichen Verhandlung oder dem Abschluss eines Verfahrens aus den Akten zu zitieren.