Seine Angestellten mit Spähsoftware zu bespitzeln, ist unzulässig, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Ein nicht ganz befriedigendes Urteil, mein unser Redakteur Christian Gottschalk.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Erfurt - Das Urteil, mit dem die Richter des Bundesarbeitsgerichts am Donnerstag eine Kündigung für wirkungslos erklärt haben, ist im Ergebnis so richtig wie begrüßenswert. Die Begründung zeigt jedoch die Tücken, vor welcher die Arbeitsrichter stehen. Richtig ist das Urteil, weil die heimliche Nutzung von Spähsoftware, die jede Tastenbewegung aufzeichnet und regelmäßig Bildschirmfotos erstellt, tatsächlich unverhältnismäßig tief in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingreift. Das klingt nach James Bond, nicht nach Arbeitsvertrag. Unbefriedigend ist die Entscheidung, weil der Arbeitgeber nicht kündigen kann, obwohl es Kündigungsgründe geben würde. Doch der Boss weiß, was er nicht wissen darf.

 

Das Arbeitsrecht gehört zu den formalistischsten Rechtsgebieten überhaupt. Das führt nun dazu, dass ein Mitarbeiter mit kündigungsfähigem Fehlverhalten im Job bleibt. Oft führt es dazu, dass langjährige Angestellte wegen kleinster Vergehen, wie dem Diebstahl einer Tafel Schokolade, die Kündigung erhalten. Der Gesetzgeber müsste dringend die Möglichkeit schaffen, die Verhältnismäßigkeit in den Mittelpunkt der Betrachtung zu schieben. Vor allem wenn es um technische Neuerungen der Überwachung geht, wird die Kluft zwischen dem tatsächlichen Leben und gesetzlichen Regeln immer größer.