Die Stadt erhöht die Kita-Gebühren um sechs bis zwölf Prozent – nicht nur in diesem Jahr.

Heimsheim - Eltern in Heimsheim müssen bald tiefer in die Tasche greifen, wenn sie ihr Kind zur Betreuung in den Kindergarten oder in die Krippe geben. Je nach Betreuungsform steigen die Beiträge um sechs beziehungsweise um zwölf Prozent. Das hat der Gemeinderat beschlossen. Der Grund für die Erhöhung ist der hohe Abmangel der Stadt bei der Kinderbetreuung.

 

Knapp 1,6 Millionen Euro zahlt die Stadt in diesem Bereich jährlich drauf. Von den Gesamtkosten entfallen rund 13 Prozent auf die Eltern. Bei Krippe und Kindergarten – den Hort also ausgenommen – sind es sogar nur elf Prozent. Die kommunalen und kirchlichen Landesverbände empfehlen in der Kinderbetreuung einen Deckungsgrad von 20 Prozent, das heißt: Ein Fünftel der Gesamtkosten soll über die Elternbeiträge hereingeholt werden. Daher will die Stadt Heimsheim die Beiträge über die kommenden Jahre sukzessive erhöhen, um sich den Landesempfehlungen anzunähern, erklärte Alexandra Kreisle, Leiterin im Amt für Bildung und Soziales.

Zwölf Prozent Erhöhung bei Kitas

Für die Betreuung von Krippenkindern unter drei Jahren ist eine Erhöhung um sechs Prozent vorgesehen, bei Kindern über drei Jahre im Kindergarten eine Erhöhung um zwölf Prozent. Die Änderungen beziehen sich auf die Betreuungsformen VÖ30 und VÖ35, also den Regelbetrieb mit verlängerten Öffnungszeiten. Damit gelten die Änderungen auch für die Ganztagsbetreuung, eine zusätzliche Erhöhung ist hier aber nicht vorgesehen.

Konkret bedeutet das für eine Familie mit einem Kind in der Betreuung VÖ30: 342 Euro monatlich ab dem 1. Januar 2020 – statt vormals 323 Euro. Bei einem Kind in der Betreuung VÖ35: 398 Euro statt vormals 376 Euro. Die prozentualen Erhöhungen sollen über die nächsten drei Jahre fortgesetzt werden. Der Gemeinderat muss aber jedes Mal neu darüber entscheiden.

Ein Fünftel der Kosten durch Elternbeiträge

Die landesweite Empfehlung, ein Fünftel aller Kosten in der Kinderbetreuung über die Elternbeiträge hereinzuholen, ist in jeder Kommune ein viel diskutiertes Thema. Nur wenige Gemeinden erreichen diesen Deckungsgrad tatsächlich. Manche, wie Sindelfingen, lehnen diese Empfehlung bewusst ab und erheben gezielt geringere Beiträge. Die meisten anderen Kommunen in der Region sind gerade dabei, über stetige Erhöhungen auf die 20 Prozent oder zumindest in die Nähe zu kommen. In Renningen zum Beispiel liegt der Deckungsgrad bei 18 bis 20 Prozent, in Weil der Stadt bei 16.

Der Heimsheimer Bürgermeister Jürgen Troll bezog sich in der Ratssitzung ebenfalls auf eine andere Kommune, in der tatsächlich ein Deckungsgrad von 20 Prozent erreicht wird. „Da gibt es aber keine Familienstaffelung, so wie wir sie haben.“ Wenn für Familien mit mehreren Kindern geringere Beiträge erhoben werden, lasse sich ein so hoher Deckungsgrad kaum erreichen. Heimsheim will an der Familienstaffelung trotzdem festhalten.

Soziale Staffelung der Beiträge?

Rolf Vetter von der SPD beklagte, dass seit der jüngsten Erhöhung, trotz des Wunsches der SPD, nicht untersucht wurde, ob eine soziale, also einkommensabhängige Staffelung der Gebühren sich in Heimsheim umsetzen lasse. Andere Fraktionen sahen dafür keine Notwendigkeit.

„Aus anderen Kommunen, die das versucht haben, habe ich schon mitbekommen, dass das ein unendlicher Verwaltungsaufwand ist und sich leider auch viel tricksen lässt“, berichtete Gaby Wulff (Bürger für Heimsheim). Der eigentliche Vorsatz, nämlich die Einkommensschwachen zu unterstützen, werde dabei vollkommen verwischt. Auch Uwe Braun (CDU) sprach sich dafür aus, dass die Unterstützung besser über die sozialen Leistungssysteme kommen solle und nicht über eine solche Staffelung.

Änderung gilt ab 1. Januar 2020

„Die gleiche Diskussion hatten wir vor zwei Jahren schon“, erinnerte Rolf Vetter. Trotzdem wolle er gerne nähere Informationen darüber haben. Sie werden in der nächsten Sitzung nachgereicht, versprach Jürgen Troll. Die Entscheidung über die Gebührenerhöhung fiel davon unabhängig bei zwölf Ja- und einer Gegenstimme (Vetter). Die Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2020.