Facebook hat im Namen einiger User deren E-Mail-Kontakte angeschrieben. Ob das rechtens ist, darüber entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Karlsruhe - Wie dürfen Internet-Nutzer zu Facebook eingeladen werden? Mit dieser Frage hat sich am Donnerstag der Bundesgerichtshof beschäftigt. In dem seit 2010 laufenden Rechtsstreit der Verbraucherzentralen gegen das Online-Netzwerk geht es um die inzwischen veränderte Funktion „Freunde finden“. Unter der Frage „Sind Deine Freunde schon bei Facebook?“ wurde Nutzern angeboten, ihre E-Mail-Kontakte durchsuchen zu lassen. Einladungs-E-Mails gingen dabei auch an nicht registrierte Bekannte. Das Kammergericht Berlin hatte dies Anfang 2014 als unzulässige Werbung untersagt.

 

Dagegen wehrt sich Facebook: Es biete nur die technische Plattform, um den Aufbau eines Kommunikationsnetzwerks zu ermöglichen. Das Urteil wurde für den Nachmittag erwartet. (Az. I ZR 65/14)

Im Kern geht es um die Frage, ob die E-Mails als private Nachrichten oder als Werbung zu werten sind. Denn als Absender taucht nicht Facebook auf, sondern der Nutzer, der den „Freundefinder“ aktiviert hat. Der Text in der Mail ist allerdings nicht individuell verfasst, sondern automatisch vorgegeben. Direkt von Facebook bekamen die Empfänger dann später noch eine Erinnerung. Das wertet das Unternehmen aber nur als „technische Funktion“, die auf den ursprünglichen Versand der Einladung durch den Nutzer zurückgehe.

Aus Sicht der Verbraucherschützer geht es Facebook vorrangig darum, auf die eigenen Dienstleistungen hinzuweisen und mehr Menschen in das Netzwerk zu locken. Dabei seien klare Geschäftsinteressen im Spiel.

Die Karlsruher Richter haben auch zu bewerten, ob die Nutzer ausreichend über die Folgen ihres Tuns aufgeklärt wurden. Auf der Seite stand: „Das Durchsuchen Deines E-Mail-Kontos ist der schnellste Weg, Deine Freunde bei Facebook zu finden.“ Daraus gehe nicht unbedingt hervor, dass auch unregistrierte Bekannte angeschrieben wurden, stellte der Senat in der Verhandlung fest. Der Hinweis darauf fand sich versteckt hinter einem Link mit der Textzeile „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“.

Dass Facebook den „Freundefinder“ inzwischen überarbeitet hat, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Inzwischen geben Nutzer über den Link „Lade Deine Freunde ein“ E-Mail-Adressen einzeln ein und können eine persönliche Nachricht dazuschreiben. Außerdem weist Facebook darauf hin, dass die Liste der Kontakte, die Erinnerungen bekommen, jederzeit geprüft und verändert werden könne. Die Verbraucherschützer halten auch die neue Version für fragwürdig.

Derzeit laufen noch zwei andere Klagen der Verbraucherzentralen gegen Facebook. Dabei geht es unter anderem um die Gestaltung des App-Zentrums und den Werbeslogan „Facebook ist und bleibt kostenlos“.