Wer eine Auktion beginnt, darf sie nicht beenden, sagt das oberste deutsche Gericht. Damit verlor ein Verkäufer, der sein Auto für einen Euro Mindestpreis ins Netz gestellt und die Auktion mangels höherer Angebote zurückgezogen hatte.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Stuttgart - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch altehrwürdige Grundsätze des Zivilrechts auf neue Möglichkeiten des Geschäftemachens angewandt. Ein Mann, der seinen Gebrauchtwagen mit einem Restwert von rund 5000 Euro bei Ebay für einen Euro Mindestgebot feilgeboten hatte, muss das Vehikel dem einzigen Bieter auch für diesen Preis überlassen, entschieden die Richter. Das sei weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich, so der VIII. Zivilsenat. Schnäppchenpreise seien für den Käufer vielmehr der Reiz einer Internetauktion.

 

Die Richter finden den Abbruch nicht gerechtfertigt

Letztlich ist dem Verkäufer des Autos allerdings seine Ehrlichkeit zum Verhängnis geworden. Wenige Stunden nach dem Beginn der Onlineauktion hatte er sein Fahrzeug in der realen Welt verkauft, dies dem einzigen Bieter mitgeteilt und die Auktion abgebrochen. Dass dies gegen die Bestimmungen von Ebay verstößt, sahen auch die Bundesrichter so. Der Verkäufer trage durch den „nicht gerechtfertigten Abbruch“ der Auktion die Verantwortung für das Geschehen, argumentierten die Richter – und dadurch, dass er nicht von Beginn an ein Mindestgebot für sein Fahrzeug verlangt habe. Das wäre möglich gewesen, dann hätte die Anzeige bei Ebay allerdings etwas gekostet. Nun muss er dem verhinderten Käufer rund 5000 Euro an Schadensersatz überweisen.

Riskanter Verzicht auf Einschränkungen

Zahlen darüber, wie häufig Auktionen abgebrochen werden, hat Ebay nicht. In den Gerichtssälen wird immer wieder darum gestritten. Der BGH hat nun die vorherrschende Rechtssprechung bestätigt. Wer einen Artikel auf die Auktionsplattform stellt, der verliert die Herrschaft darüber. Nur bei einem berechtigten Grund, so die Geschäftsbedingungen, ist ein vorzeitiges Ende der Auktion möglich. Wenn der zu verkaufende Gegenstand gestohlen oder zerstört wurde zum Beispiel.

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hatte im vergangenen Jahr und in einem anderen Fall jedoch entschieden gehabt, dass man sich ausdrücklich vorbehalten kann, eine Auktion vorzeitig zu beenden. Der Betroffene hatte in seinem Text die Formulierung „Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten“ verwendet. Den Düsseldorfer Richtern reichte das aus. Auf eine Einschränkung dieser Art hatte der Autoverkäufer aber verzichtet.