Eine Frau will ein Kind, doch ihr Partner ist zeugungsunfähig. Schließlich ist der Mann mit einer Samenspende einverstanden. Für das Kind will er wenig später aber keinen Unterhalt mehr zahlen - das geht nicht, urteilte nun der Bundesgerichtshof.

Karlsruhe - Einer Samenspende zustimmen und sich dann später aus der Verantwortung für das Kind stehlen, das geht nicht. Das bekam jetzt ein Mann aus Baden-Württemberg zu spüren. In einem Grundsatzurteil sprach der Bundesgerichtshof am Mittwoch einem fast siebenjährigen Kind, das aus einer Samenspende stammt, Unterhalt in gesetzlicher Höhe zu - egal ob ein Paar verheiratet ist oder nicht. Hat ein Mann einer Samenspende zugestimmt, muss er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einstehen (Az.: XII ZR 99/14).

 

Dem Richterspruch lag ein ungewöhnlicher Fall zugrunde: Eine Frau will nach sieben Jahren ein Kind mit ihrem Freund. Weil er zeugungsunfähig ist, stimmt er im Juli 2007 einer Insemination (künstlichen Befruchtung) zu. Er besorgt dafür sogar das fremde Sperma und versichert beim Hausarzt handschriftlich: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“

Beim dritten Versuch klappt es: Am 18. Oktober 2008 wird ein Mädchen geboren. Der Mann zahlt Teile der Erstausstattung, lässt sich als Vater gratulieren, posiert für Familienfotos mit dem Neugeborenen und zahlt zunächst Unterhalt. Kurz darauf will er von Frau und Kind aber nichts mehr wissen - und stellt die Unterhaltszahlungen für das Mädchen ein.

Vertrag ist Vertrag

So geht’s nicht, entschied jetzt das höchste deutsche Zivilgericht. Vertrag ist Vertrag - das gilt auch im Fall einer Samenspende. Gibt jemand eine solche Erklärung ab, „ergibt sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen“, so der BGH.

An die 100 000 Kinder sind nach Schätzungen in Deutschland per Samenspende gezeugt worden. Genaue Angaben gibt es nicht. Ihre Zahl dürfte steigen - und damit nehmen auch die rechtlichen Probleme zu. Denn die Gesetze hinken den technischen Möglichkeiten immer einen Schritt hinterher. „Wir Juristen müssen lernen damit umzugehen, dass es mehr als die normale biologische Situation mit zwei Elternteilen gibt“, so Familienrechtler Heinrich Schürmann.

Im Zweifel für das Kind

Zwar hatte der Gesetzgeber schon im 2002 reformierten Paragraf 1600 Abs. 5 BGB die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater geregelt. In einem Fall wie dem jetzt entschiedenen, klaffte aber eine Lücke. Die hat der BGH nun geschlossen: Auch ohne rechtliche Vaterschaft muss der Mann zahlen. „Das Kind konnte nur durch die Einwilligung des Mannes gezeugt und geboren werden“, begründete der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose die Zahlungsverpflichtung.

Der BGH blieb damit seiner bisherigen Linie treu: Im Zweifel für das Kind. So haben per Samenspende gezeugte Kinder grundsätzlich ein Recht darauf, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren, hatten die höchsten deutschen Zivilrichter im Januar entschieden. Reproduktionskliniken müssen demnach Namen der Spender notfalls herausrücken.

Und was würde passieren, wenn im jetzt entschiedenen Fall der Ex-Freund den damaligen Samenspender herausfindet oder - falls bekannt - ihm dessen Name wieder einfällt? „Sie können als Samenspender Unterhalt nicht ausschließen, wenn die Vaterschaft festgestellt wird“, sagt dazu Familienrechtler Schürmann.