Wenn eine Liebesbeziehung ungewöhnlich schnell zerbricht, können auch Geldgeschenke zurückgefordert werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Jetzt muss ein Mann seinen Ex-Schwiegereltern 47.000 Euro zurückzahlen.

Karlsruhe/Brandenburg an der Havel - Scheitert eine Lebensgemeinschaft nach kurzer Zeit, können Geldgeschenke zurückgefordert werden. Allerdings müsse ein Ex-Partner nur dann das Geschenk zurückzahlen, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell zerbreche, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (Az. X ZR 107/16). Im vorliegenden Fall muss ein Mann den Eltern seiner Ex-Partnerin rund 47.000 Euro zurückzahlen. Seine Revision gegen das entsprechende vorinstanzliche Urteil wurde zurückgewiesen.

 

Für den Kauf eines Hauses hatten die Eltern dem Paar 2011 mehr als 100.000 Euro geschenkt. Weniger als zwei Jahre später hatten sich die Tochter und ihr Lebensgefährte getrennt. Weil die Trennung bereits nach kurzer Zeit erfolgte, sei damit die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weggefallen, so die Karlsruher Richter. Sie bestätigten damit das Urteil des vorinstanzlichen Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).

Schenker muss mit möglichem Scheitern der Beziehung rechnen

Bei der Schenkung eines Geldbetrags zum Erwerb einer Immobilie an das eigene Kind und dessen Partner, könnten die Eltern davon ausgehen, dass diese „zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt wird“, heißt es in der Begründung des Karlsruher Gerichts. Allerdings könne nicht angenommen werden, dass die Geschäftsgrundlage erst mit dem Tod eines Partners ende. Vielmehr müsse der Schenker mit dem möglichen Scheitern der Beziehung rechnen.

Die Karlsruher Richter stellten allerdings fest, dass sich eine mögliche Rückzahlung nicht an der tatsächlichen Dauer einer Lebensgemeinschaft festmachen lasse. Vielmehr müsse die Rückzahlung künftig ganz oder gar nicht erfolgen. Schließlich liege es fern davon auszugehen, dass der Schenker die Höhe des Geschenks an der Dauer der Beziehung festgemacht hätte. Im vorliegenden Fall muss der Kläger die vom OLG berechnete Summe zurückzahlen, also etwas weniger als die Hälfte seines Anteils.