BGH zu Maklern Geschäftsmodell auf dem Prüfstand

Vor der Schlüsselübergabe ist oft ein Makler aktiv gewesen. Foto: peterschreiber.media - stock.adobe.com

Makler dürfen Immobilien nicht kostenpflichtig reservieren, entscheidet der Bundesgerichtshof. Das muss nicht das letzte Wort sein, kommentiert Christian Gottschalk.

Politik/ Baden-Württemberg: Christian Gottschalk (cgo)

Manch eine Fluggesellschaft hat schon seit geraumer Zeit ein zusätzliches Geschäftsmodell entdeckt. Wer noch Bedenkzeit braucht, der kann den soeben im Internet gefundene Tarif für die Reise ein paar Tage reservieren – natürlich gegen eine entsprechende Gebühr. Wird gebucht, dann wird diese mit dem Preis verrechnet. Wird nicht gebucht, dann ist das Geld eben futsch. So ähnlich hat das auch ein Makler handhaben wollen, und eine Immobilie kostenpflichtig für ein paar Wochen reserviert. Geht nicht, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden – nachdem es zwei Vorinstanzen noch anders gesehen haben.

 

Das Risiko trägt der Kunde

Zwischen Maklern und Fluggesellschaften gibt es nämlich einen großen Unterschied: Die Airline kann entscheiden, wem sie die Leistung letztendlich verkauft, der Makler allerdings nicht. Er vermittelt nur. Der interessierte Kunde muss mit dem Risiko leben, dass sich der Eigentümer der Immobilie anders entscheidet, jemandem anderem den Zuschlag erteilt – oder ganz vom Verkauf Abstand nimmt. Der Makler wäre nach der hier geprüften Vereinbarung auch dann nicht zur Rückzahlung verpflichtet gewesen.

Dieses Risiko sei dem Kunden nicht zuzumuten, so das Gericht. Das bedeutet aber auch: Ein Ende dieses Geschäftsmodells muss mit dem Urteil des höchsten deutschen Zivilgerichts nicht zwingend einhergehen. Die Reservierungsvereinbarungen müssen anders, weniger strikt formuliert werden.

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